Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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und Kirche errungenen staatlich-bürgerlichen Charakters des- 
selben bedeutet, dass die Reichsgesetzgebung es verabsäumt hat, 
die ausschliessliche Befugnis der Staatsgewalt zur Ordnung der 
Eheverhältnisse voll und ganz mit der erforderlichen Bestimmt- 
heit zum Ausdruck zu bringen. Trotz Festhaltung des hierin 
enthaltenen Tadels möchte Veranlassung vorhanden sein, das 
Verhalten derjenigen, welche sich entschlossen, das Gesetzbuch 
auch um den Preis dieser Abschwächung anzunehmen, als ein 
solches zu bezeichnen, welches den Interessen des deutschen 
Volks und zweifellos auch den Ansichten dessen überwiegender 
Mehrheit durchaus entsprach. Nach Lage der parlamentarischen 
Verhältnisse handelte es sich darum zwischen dem mutmasslichen 
Scheitern des Gesetzbuchs und der Annahme desselben um den 
Preis der gedachten Bestimmungen des Eherechts zu wählen; 
wenn bei der Entscheidung zwischen diesen Alternativen die 
national-politische Bedeutung des Gesetzbuchs einen grossen, ja 
sogar den grössten und entscheidenden Einfluss ausübte, so 
wird man dies nicht als unberechtigt bezeichnen können. Ein 
Scheitern des Zustandekommens des Gesetzbuchs wäre gleich- 
bedeutend gewesen mit dem Ausschluss der einheitlichen Ge- 
staltung des bürgerlichen Rechts in Deutschland für absehbare 
Zeiten; es ist aber begreiflich, dass diese Eventualität mit allen 
Kräften vermieden werden musste und wer wollte es verdenken, 
dass die Belastung mit dieser Verantwortlichkeit von der über- 
grossen Mehrheit der zur Entscheidung über Annahme oder 
Ablehnung des Gesetzbuchs berufenen Vertretern der Nation 
nicht übernommen werden wollte? Wie in Ansehung anderer 
Bestimmungen des Gesetzbuchs, namentlich der auf die Ge- 
staltung des Vereinsrechts bezüglichen, so hat man auch hierbei 
es nicht als angemessen erachtet, das Werk eines halben Men- 
schenalters durch konsequentes Beharren auf Forderungen zu 
gefährden, welche an sich zweifellos gerechtfertigt sind und 
deren Verwirklichung in einem Gesetzbuch nicht fehlen sollte,
	        
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