Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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horresziert wurden fangen die Rechtsanwälte jetzt auch schon 
an sich mit solchen zu befassen. Nun müssen aber, wenn ein 
von der BRechtsanwaltschaft losgelöstes Notariat sich als not- 
wendig erweisen sollte, diesem, unter Ausschluss der Kon- 
kurrenz mit jener die Vermögensregulierungen und Ver- 
waltergeschäfte übertragen werden. Durch die Einführung des 
Grundbuchs im ganzen Reiche werden den Notaren voraus- 
sichtlich eine Menge Beurkundungen zu gunsten der Gerichte 
entzogen. Infolgedessen wäre das Notariat nicht lebensfähig 
und die Trennung undurchführbar, wenn jene Geschäfte nicht 
diesem zugewiesen würden, ganz abgesehen davon, dass die- 
selben sich mit den Berufsaufgaben der Rechtsanwaltschaft, wie 
wir später sehen werden (A. IV.), überhaupt nicht vereinigen 
lassen. 
A. Die Trennungsfrage. 
I. In der Gesetzgebung. 
1. In Norddeutschland. 
Zum Verständnis des Folgenden sind einige historische 
Notizen vorauszuschicken. Im heiligen römischen Reich 
deutscher Nation war die Ernennung der Notare und die 
Ordnung ihrer Verhältnisse Sache des Kaisers. Ueber dieselben 
wurde im Jahre 1512 eine Reichs-Notariatsordnung erlassen. 
Die Notare wurden zumeist im Namen des Kaisers durch die 
Pfalzgrafen ernannt. Als seit der Reformation und namentlich 
seit dem westfälischen Frieden die Landeshoheit sich mehr und 
mehr ausbildete, trat die Bedeutung der kaiserlichen Notare in 
den Hintergrund, indem ihnen bei Ausübung ihres Amtes von 
den Territorialherrn mancherlei Schwierigkeiten in den Weg 
gelegt wurden. Doch hat zur Zeit des alten Reichs sich nur in 
° Bousanv a. a. OÖ. 8. 38.
	        
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