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horresziert wurden fangen die Rechtsanwälte jetzt auch schon
an sich mit solchen zu befassen. Nun müssen aber, wenn ein
von der BRechtsanwaltschaft losgelöstes Notariat sich als not-
wendig erweisen sollte, diesem, unter Ausschluss der Kon-
kurrenz mit jener die Vermögensregulierungen und Ver-
waltergeschäfte übertragen werden. Durch die Einführung des
Grundbuchs im ganzen Reiche werden den Notaren voraus-
sichtlich eine Menge Beurkundungen zu gunsten der Gerichte
entzogen. Infolgedessen wäre das Notariat nicht lebensfähig
und die Trennung undurchführbar, wenn jene Geschäfte nicht
diesem zugewiesen würden, ganz abgesehen davon, dass die-
selben sich mit den Berufsaufgaben der Rechtsanwaltschaft, wie
wir später sehen werden (A. IV.), überhaupt nicht vereinigen
lassen.
A. Die Trennungsfrage.
I. In der Gesetzgebung.
1. In Norddeutschland.
Zum Verständnis des Folgenden sind einige historische
Notizen vorauszuschicken. Im heiligen römischen Reich
deutscher Nation war die Ernennung der Notare und die
Ordnung ihrer Verhältnisse Sache des Kaisers. Ueber dieselben
wurde im Jahre 1512 eine Reichs-Notariatsordnung erlassen.
Die Notare wurden zumeist im Namen des Kaisers durch die
Pfalzgrafen ernannt. Als seit der Reformation und namentlich
seit dem westfälischen Frieden die Landeshoheit sich mehr und
mehr ausbildete, trat die Bedeutung der kaiserlichen Notare in
den Hintergrund, indem ihnen bei Ausübung ihres Amtes von
den Territorialherrn mancherlei Schwierigkeiten in den Weg
gelegt wurden. Doch hat zur Zeit des alten Reichs sich nur in
° Bousanv a. a. OÖ. 8. 38.