Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 43 — 
gelten wohl die Tribunale I. Instanz, welche unseren Land- 
gerichten entsprechen. Infolgedessen lag die Parteivertretung 
vor den Friedensgerichten in den Händen der Rechtskonsulenten, 
in Frankreich agents d’affaires genannt. Als nun 1879 die 
Amtsgerichte ins Leben traten, behielten die Rechtskonsulenten !* 
die Parteivertretung an diesen Gerichten bei. Da aber durch 
die freie Rechtsanwaltschaft die Zahl der Parteivertreter an den 
Kollegialgerichten sich erhöhte, waren namentlich die jüngern 
Anwälte genötigt, vor den Amtsgerichten aufzutreten. Dazu 
kam, dass die Einzelgerichte den Charakter von ordentlichen 
Gerichten erhielten und ihre Zuständigkeit erweitert wurde 
S 23 G.V.G. Dies gab Anlass zu unerquicklichen Verhältnissen 
und Reibungen zwischen Rechtsanwälten und Rechtskonsulenten. 
Da aber in den kleinen Orten die Anwälte zu wenig verdienten, 
es aber dennoch geboten erschien, die in der Regel nicht rechts- 
verständigen und weniger vertrauenswürdigen Rechtskonsulenten 
im Interesse der Sache zurückzudrängen, so musste den An- 
wälten auf dem Lande eine bessere Einkommensquelle eröffnet 
werden. Eine solche fand sich in der Verbindung mit dem 
Notariat. Aber auch die Notare hatten an den kleinen Orten 
zu wenig verdient, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die 
Verbindung beider Berufe an solchen Plätzen erwünscht erschien. 
Dazu kam, dass infolge des Gesetzes vom 20. Mai 1885, welches 
18 Die Rechtskonsulentenbewegung, welche zur Gründung von Vereinen, 
einer Zeitschrift und zu einer Eingabe an den Bundesrat im Jahre 1890 
behufs Regulierung ihrer Verhältnisse führte, ging von rheinischen Rechts- 
konsulenten aus. Vom Rhein verbreitete sich die Bewegung dann über 
ganz Deutschland. Die Rechtskonsulenten streben eine dem englischen 
Solicitor oder Attorney ähnliche Stellung an. Vgl. dazu v. WEINRIcH, 
Reform der Rechtsanwaltschaft S. 36 u. 110, Note 1. Es ist durchaus falsch, 
wenn die Rechtsanwälte, wie so manche andere für ihren Stand wichtige Frage, 
auch diese Bewegung totschweigen. Eine Abgrenzung des Wirkungs- 
kreises beider ist im Interesse der Anwaltschaft dringend ge- 
boten. Archiv XI, 6. 
Archiv f. öffentliches Recht. XI. 3. 97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.