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in den Rheinlanden die Uebertragung des Grundeigentums an
die notarielle Form knüpfte, sich die Notwendigkeit ergab, dass
in jedem Amtsgerichtsbezirke mindestens ein Notar sei, während
ein Mangel an Notariatskandidaten bestand, infolgedessen die
Regierung von 226 Notarsstellen 29 nicht besetzen konnte !".
Die Vereinbarkeit besteht ferner im Königreich Sachsen,
Gesetz vom 5. September 1892 18. In den übrigen norddeutschen
Staaten mit Ausnahme von: Sachsen-Weimar, Schwarz-
burg-Rudolstadt, Waldeck, Schaumburg-Lippe,
Lippe und Oldenburg, wo ebenso wie im rechtsrheini-
schen Hessen und Hamburg, das nur für den eigentlichen
Stadtbezirk ein Notariat besitzt, überhaupt kein solches besteht,
und die Beurkundungen von den Gerichten, die sonstigen Notariats-
geschäfte aber ausschliesslich von den Rechtsanwälten besorgt
werden, sind die beiden Stellungen, ähnlich wie in Preussen,
miteinander verbunden.
2. In Stddeutschland.
Die Mehrzahl der süddeutschen Staaten hat sich im
wesentlichen dem französischen System angeschlossen,
welches die Trennung zwischen Rechtsanwaltschaft und Notariat
prinzipiell durchgeführt hat. Nach Art. 7 des französischen
Gesetzes vom 25 ventöse Xl ist das Amt des Notars mit der
Rechtsanwaltschaft unvereinbar. Nach Lostrennung des linken
Rheinufers von Frankreich blieb die Trennung beider Berufe
in den wieder deutsch gewordenen Ländern bestehen. (Bezüg-
lich Rheinpreussen s. 1.) In der Pfalz, Rheinhessen
und Elsass-Lothringen ist das Ventösegesetz noch heute
geltendes Recht. Dasselbe ist von ausserdeutschen Län-
17 Apıms in seinem Berichte an das preussische Herrenhaus. Stenogr.
Berichte I Bd. I, S. 50.
18 Jebrigens war sie dort schon vor diesem Gesetze geltendes Recht.