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dern in Holland, Belgien und Luxemburg und einigen
Schweizer Kantonen der Fall.
In Bayern wurde das französische System adoptiert durch
das Gesetz vom 10. November 1861, ebenso in Baden, wo die
Trennung schon seit Einführung des Landrechts besteht und in
der Notariatsordnung vom 2. November 1889 beibehalten wurde.
Besondere Verhältnisse bestehen in Württemberg. Dort gibt
es zwei Klassen von Notaren: Gerichts- und Amtsnotare. Erstere
stehen den Waisengerichten vor. Die Verbindung mit der Rechts-
anwaltschaft ist bei den Gerichtsnotaren gesetzlich ausgeschlossen,
bei den Amtsnotaren zwar zulässig, indes ist kein württem-
bergischer Rechtanwalt gleichzeitig Notar. Dieselbe Auffassung
von dem demokratischen Charakter der Rechtsanwaltschaft, welche
die Verleihung des Justizratstitels an Rechtsanwälte mit dieser
für unvereinbar hält, dürfte dort auch der Verbindung mit dem
Notariat entgegenstehen.
Von auswärtigen Staaten ist noch Oesterreich anzu-
führen, wo diese Trennung zwar im Prinzip besteht, Notare
aber in Bagatellsachen (im summarischen Verfahren bis zu
500 fl.) Parteien vor Gericht vertreten können. Auch wird den
Notaren dort in den Verwaltungsgeschäften eine sehr starke
Konkurrenz von den Advokaten gemacht, so dass jene nicht recht
aufkommen können !?.
II. In der Litteratur.
Die Trennungsfrage wurde zuerst „angeschnitten* in dem
Gutachten, welches von der zur Prüfung der rheini-
schen Justizverhältnisse eingesetzten Immediat-
justizkommission im Jahre 1816 erstattet wurde ?°. Das
19 Der Entwurf des Civilprocesses und die Gerichtsverfassung in Oester-
reich. Juristische Blätter 1878, Nr. 21. — F. Prıiscer, Advokatur und An-
waltschaft. Berlin 1888, S. 484, Note 1.
2° Abgedruckt bei Evırr, Handbuch des Notariats in Preussen. Düssel-
dorf 1858, S. 93 ff.