Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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dern in Holland, Belgien und Luxemburg und einigen 
Schweizer Kantonen der Fall. 
In Bayern wurde das französische System adoptiert durch 
das Gesetz vom 10. November 1861, ebenso in Baden, wo die 
Trennung schon seit Einführung des Landrechts besteht und in 
der Notariatsordnung vom 2. November 1889 beibehalten wurde. 
Besondere Verhältnisse bestehen in Württemberg. Dort gibt 
es zwei Klassen von Notaren: Gerichts- und Amtsnotare. Erstere 
stehen den Waisengerichten vor. Die Verbindung mit der Rechts- 
anwaltschaft ist bei den Gerichtsnotaren gesetzlich ausgeschlossen, 
bei den Amtsnotaren zwar zulässig, indes ist kein württem- 
bergischer Rechtanwalt gleichzeitig Notar. Dieselbe Auffassung 
von dem demokratischen Charakter der Rechtsanwaltschaft, welche 
die Verleihung des Justizratstitels an Rechtsanwälte mit dieser 
für unvereinbar hält, dürfte dort auch der Verbindung mit dem 
Notariat entgegenstehen. 
Von auswärtigen Staaten ist noch Oesterreich anzu- 
führen, wo diese Trennung zwar im Prinzip besteht, Notare 
aber in Bagatellsachen (im summarischen Verfahren bis zu 
500 fl.) Parteien vor Gericht vertreten können. Auch wird den 
Notaren dort in den Verwaltungsgeschäften eine sehr starke 
Konkurrenz von den Advokaten gemacht, so dass jene nicht recht 
aufkommen können !?. 
II. In der Litteratur. 
Die Trennungsfrage wurde zuerst „angeschnitten* in dem 
Gutachten, welches von der zur Prüfung der rheini- 
schen Justizverhältnisse eingesetzten Immediat- 
justizkommission im Jahre 1816 erstattet wurde ?°. Das 
19 Der Entwurf des Civilprocesses und die Gerichtsverfassung in Oester- 
reich. Juristische Blätter 1878, Nr. 21. — F. Prıiscer, Advokatur und An- 
waltschaft. Berlin 1888, S. 484, Note 1. 
2° Abgedruckt bei Evırr, Handbuch des Notariats in Preussen. Düssel- 
dorf 1858, S. 93 ff.
	        
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