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Gutachten sprach sich für die Trennung beider Berufe aus.
Nach Ansicht der Kommission bestehe die Hauptaufgabe des
Advokaten darin, den entstandenen Streit der Parteien vor den
Richter zu bringen, wodurch sein ganzes Geschäftsleben einen
einseitigen Charakter bekomme, und darum seine Thätigkeit mit
der beiden Parteien gleichmässig dienenden Thätigkeit des No-
tars nicht vereinbar sei; ferner könne die eine Funktion nur auf
Kosten der anderen einträglicher gemacht werden, endlich würden
die Advokaturgeschäfte als die häufigeren störend auf das No-
tariat einwirken. Am Schlusse dieses Gutachtens sind dann die
Ergebnisse der Prüfung der rheinischen Justizverhältnisse zu-
sammengefasst und hat sich die Kommission in Ziff. 9 folgender-
massen geäussert ?!:
„Die Vereinigung der streitigen und der sogenannten frei-
willigen Gerichtsbarkeit und namentlich die teilweise Beibehaltung
des zugleich mit der Advokatur verbundenen Notariats als eine
sich selbst widersprechende Einrichtung in diesen Rheinprovinzen
nicht einzuführen, vielmehr die von jeher getrennte und einge-
wöhnte Notariatsverfassung, jedoch in einer vollkommeneren und
besseren Form beizubehalten“.
Von Seraz, dem Vorsitzenden der Kommission, wurde dann
noch ein Nebengutachten erstattet, welches die Trennung nur
in soweit aufrecht erhalten will, als nicht örtliche Verhältnisse
die Vereinigung besonders bedingen ??,
Bereits längere Zeit vor Einführung des Notariatsgesetzes
vom 10. November 1861 hat sich die bayerische Regierung
mit der Schaffung eines selbständigen Notariats nach rheinischem
Vorbild beschäftigt und schon im Jahre 1851 einen diesbezüg-
lichen Entwurf den Kammern vorgelegt, der jedoch nicht Gesetz
wurde. Von den über die Frage erschienenen Schriften ist be-
»ı A. a. 0. S. 124.
22 WeisLer, Das Notariat der preussischen Monarchie S. 43.