Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Gutachten sprach sich für die Trennung beider Berufe aus. 
Nach Ansicht der Kommission bestehe die Hauptaufgabe des 
Advokaten darin, den entstandenen Streit der Parteien vor den 
Richter zu bringen, wodurch sein ganzes Geschäftsleben einen 
einseitigen Charakter bekomme, und darum seine Thätigkeit mit 
der beiden Parteien gleichmässig dienenden Thätigkeit des No- 
tars nicht vereinbar sei; ferner könne die eine Funktion nur auf 
Kosten der anderen einträglicher gemacht werden, endlich würden 
die Advokaturgeschäfte als die häufigeren störend auf das No- 
tariat einwirken. Am Schlusse dieses Gutachtens sind dann die 
Ergebnisse der Prüfung der rheinischen Justizverhältnisse zu- 
sammengefasst und hat sich die Kommission in Ziff. 9 folgender- 
massen geäussert ?!: 
„Die Vereinigung der streitigen und der sogenannten frei- 
willigen Gerichtsbarkeit und namentlich die teilweise Beibehaltung 
des zugleich mit der Advokatur verbundenen Notariats als eine 
sich selbst widersprechende Einrichtung in diesen Rheinprovinzen 
nicht einzuführen, vielmehr die von jeher getrennte und einge- 
wöhnte Notariatsverfassung, jedoch in einer vollkommeneren und 
besseren Form beizubehalten“. 
Von Seraz, dem Vorsitzenden der Kommission, wurde dann 
noch ein Nebengutachten erstattet, welches die Trennung nur 
in soweit aufrecht erhalten will, als nicht örtliche Verhältnisse 
die Vereinigung besonders bedingen ??, 
Bereits längere Zeit vor Einführung des Notariatsgesetzes 
vom 10. November 1861 hat sich die bayerische Regierung 
mit der Schaffung eines selbständigen Notariats nach rheinischem 
Vorbild beschäftigt und schon im Jahre 1851 einen diesbezüg- 
lichen Entwurf den Kammern vorgelegt, der jedoch nicht Gesetz 
wurde. Von den über die Frage erschienenen Schriften ist be- 
  
»ı A. a. 0. S. 124. 
22 WeisLer, Das Notariat der preussischen Monarchie S. 43.
	        
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