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der Stellung eines Parteivertreters und einer Urkundsperson für
die Trennung aus. Der eine derselben, der damalige Ober-
tribunalsrat in Stuttgart und spätere württembergische Justiz-
minister Faser hob noch die Wirkungslosigkeit von Bestim-
mungen ?® hervor, wonach dem Notar, welcher als Advokat in
einer Sache bereits einer Partei seine Dienste geleistet oder nur
zugesagt hat, in dieser als Notar zu fungieren verboten ist.
Die Grenze des Verbots sei eine zu ‘unsichere und vermeide
keineswegs Kollisionen. Störend würde nach Faser für das
Notariat das mündliche Verfahren wirken, das den Notar in den
Geschäftsstunden aus der Schreibstube in den Gerichtssaal ziehe.
Aber auch dıe Advokatur leide unter dem Beamtencharakter des
Notariats, indem dieser jener nicht die nötige Unabhängigkeit
gewähre ?’. Aehnlich sprach sich ein anderer Gutachter, Notar
Eurer in Düsseldorf aus ?®. Besonders bezeichnet Eurer als
ein Haupthindernis in beiden Berufen mit gleichem Erfolg thätig
zu sein, die einseitige Richtung, welche sich in dem einen Be-
rufe so leicht ausbilde, namentlich wäre es für den Anwalt be-
sonders schwierig, den Notariatsakt in gleichem Interesse der
Beteiligten aufzunehmen. Der Juristentag beschloss dann, dass
das Notariat von der Rechtsanwaltschaft getrennt werden soll ?°.
Ein Gegner erwuchs der Trennung in Gxrıst, dessen be-
kannte Schrift über die Advokatur ?° den weitaus grössten Ein-
fluss auf die heutige Ausgestaltung unserer Rechtanwaltschaft
26 Preuss. Not.-Gesetz $6. Hannöversche Notariatsordnung $ 27,
Ziff. 2. Die sächsische Notariatsordnung vom 5. September 1892 hat das
Urkundenverbot ganz fallen lassen: „weil gerade der Notar oft am ge-
eignetsten für die Beurkundung der Rechtsverhältnisse ist, der es durch die
Processführung gründlich kennen gelernt hat.“ WeısLer a. a. ©. S. 231.
27 Verhandlungen Bd. I, S. 49 ff.
28 Verhandlungen Bd. I, S. 343.
2° Verhandlungen Bd. II, S. 321.
30 Freie Advokatur. Die erste Forderung aller Justizreform in Preussen.
Berlin 1867.