Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der Stellung eines Parteivertreters und einer Urkundsperson für 
die Trennung aus. Der eine derselben, der damalige Ober- 
tribunalsrat in Stuttgart und spätere württembergische Justiz- 
minister Faser hob noch die Wirkungslosigkeit von Bestim- 
mungen ?® hervor, wonach dem Notar, welcher als Advokat in 
einer Sache bereits einer Partei seine Dienste geleistet oder nur 
zugesagt hat, in dieser als Notar zu fungieren verboten ist. 
Die Grenze des Verbots sei eine zu ‘unsichere und vermeide 
keineswegs Kollisionen. Störend würde nach Faser für das 
Notariat das mündliche Verfahren wirken, das den Notar in den 
Geschäftsstunden aus der Schreibstube in den Gerichtssaal ziehe. 
Aber auch dıe Advokatur leide unter dem Beamtencharakter des 
Notariats, indem dieser jener nicht die nötige Unabhängigkeit 
gewähre ?’. Aehnlich sprach sich ein anderer Gutachter, Notar 
Eurer in Düsseldorf aus ?®. Besonders bezeichnet Eurer als 
ein Haupthindernis in beiden Berufen mit gleichem Erfolg thätig 
zu sein, die einseitige Richtung, welche sich in dem einen Be- 
rufe so leicht ausbilde, namentlich wäre es für den Anwalt be- 
sonders schwierig, den Notariatsakt in gleichem Interesse der 
Beteiligten aufzunehmen. Der Juristentag beschloss dann, dass 
das Notariat von der Rechtsanwaltschaft getrennt werden soll ?°. 
Ein Gegner erwuchs der Trennung in Gxrıst, dessen be- 
kannte Schrift über die Advokatur ?° den weitaus grössten Ein- 
fluss auf die heutige Ausgestaltung unserer Rechtanwaltschaft 
26 Preuss. Not.-Gesetz $6. Hannöversche Notariatsordnung $ 27, 
Ziff. 2. Die sächsische Notariatsordnung vom 5. September 1892 hat das 
Urkundenverbot ganz fallen lassen: „weil gerade der Notar oft am ge- 
eignetsten für die Beurkundung der Rechtsverhältnisse ist, der es durch die 
Processführung gründlich kennen gelernt hat.“ WeısLer a. a. ©. S. 231. 
27 Verhandlungen Bd. I, S. 49 ff. 
28 Verhandlungen Bd. I, S. 343. 
2° Verhandlungen Bd. II, S. 321. 
30 Freie Advokatur. Die erste Forderung aller Justizreform in Preussen. 
Berlin 1867.
	        
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