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ausgeübt hat. Guweist spricht sich dagegen aus, weil die Ver-
bindung beider Berufe dem Advokaten die schätzenswerte Praxis
der Kautelarjurisprudenz, dem Notar die wissenschaftliche Auf-
fassung seines Berufes, die Garantie gegen den leider oft hand-
werksmässigen Betrieb des Notariats gewähre. Die Trennung
sei in kleinen Orten doch nicht ausführbar und empfehle es
sich, wo so viele neue Existenzen zu begründen seien, wie in
einer freien Advokatur, keine Nahrungsquelle durch Scheidungen
zu verstopfen ®!,
Im Gegensatz zu Gneıst sprach sich BouLmAnn wieder für
die Trennung aus®?. Bosımann hält zwar die Verbindung mit
dem Notariat für vorteilhaft für den Anwaltsberuf, nicht aber
die Verbindung mit der Anwaltschaft für das Notariat. Zu-
nächst würden im Falle der Trennung manche gegen die Kom-
petenzerweiterung der Notare bestehenden Bedenken schwinden,
da die Berufsthätigkeit des Anwalts vielfach mit der des Notars
in Konflikt gerate. Kautelen würden hier nicht viel helfen.
Der Vorteil, den die Notare durch die gleichzeitige Ausübung
der Rechtsanwaltschaft hätten, dass sie in unmittelbarer Ver-
bindung mit der Rechtsprechung im regeren Verkehr mit dem
Publikum und in grösserer Uebung für Abwickelung schwieriger
Rechtsverhältnisse bleiben würden, würde durch die Zeitbeschrän-
kungen und „das Element einer gewissen prozessualen Unruhe,
welche die gleichzeitige Anwaltsfunktion in den Notar hinein-
trägt,“ bei weitem aufgewogen. Der Anwalt habe sehr selten
nach den vermögensrechtlichen Wirkungen des Rechtsstreits und
nach der Zweckmässigkeit zu fragen, dagegen habe der Notar
eine an den arbiter erinnernde ausgleichende Gerechtigkeit zu
vertreten und Prozesse im Keime zu ersticken, wobei die Ad-
vokatur hinderlich wäre. Ferner würde ein geschlossenes No-
sı A. a. 0.8. 93 u. 94.
32 (irenze und Ziele der neuen Notariatsordnung in BEHRENDs’ Zeitschrift
für Gesetzgebung und Rechtspflege. Bd. V, S. 108.