Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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ausgeübt hat. Guweist spricht sich dagegen aus, weil die Ver- 
bindung beider Berufe dem Advokaten die schätzenswerte Praxis 
der Kautelarjurisprudenz, dem Notar die wissenschaftliche Auf- 
fassung seines Berufes, die Garantie gegen den leider oft hand- 
werksmässigen Betrieb des Notariats gewähre. Die Trennung 
sei in kleinen Orten doch nicht ausführbar und empfehle es 
sich, wo so viele neue Existenzen zu begründen seien, wie in 
einer freien Advokatur, keine Nahrungsquelle durch Scheidungen 
zu verstopfen ®!, 
Im Gegensatz zu Gneıst sprach sich BouLmAnn wieder für 
die Trennung aus®?. Bosımann hält zwar die Verbindung mit 
dem Notariat für vorteilhaft für den Anwaltsberuf, nicht aber 
die Verbindung mit der Anwaltschaft für das Notariat. Zu- 
nächst würden im Falle der Trennung manche gegen die Kom- 
petenzerweiterung der Notare bestehenden Bedenken schwinden, 
da die Berufsthätigkeit des Anwalts vielfach mit der des Notars 
in Konflikt gerate. Kautelen würden hier nicht viel helfen. 
Der Vorteil, den die Notare durch die gleichzeitige Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft hätten, dass sie in unmittelbarer Ver- 
bindung mit der Rechtsprechung im regeren Verkehr mit dem 
Publikum und in grösserer Uebung für Abwickelung schwieriger 
Rechtsverhältnisse bleiben würden, würde durch die Zeitbeschrän- 
kungen und „das Element einer gewissen prozessualen Unruhe, 
welche die gleichzeitige Anwaltsfunktion in den Notar hinein- 
trägt,“ bei weitem aufgewogen. Der Anwalt habe sehr selten 
nach den vermögensrechtlichen Wirkungen des Rechtsstreits und 
nach der Zweckmässigkeit zu fragen, dagegen habe der Notar 
eine an den arbiter erinnernde ausgleichende Gerechtigkeit zu 
vertreten und Prozesse im Keime zu ersticken, wobei die Ad- 
vokatur hinderlich wäre. Ferner würde ein geschlossenes No- 
sı A. a. 0.8. 93 u. 94. 
32 (irenze und Ziele der neuen Notariatsordnung in BEHRENDs’ Zeitschrift 
für Gesetzgebung und Rechtspflege. Bd. V, S. 108.
	        
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