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wohl aber mit dieser für vereinbar hält. „Wenn es irgend ein
sicheres Mittel gegeben hat, die Advokatur in die Niederungen
des ‚Gewerbes‘ herabzuziehen, so ist es die Verbindung derselben
mit dem Notariate gewesen **.
Sehen wir nun zu, wie WesısLer sich zur Frage stellt.
Weisters Ansicht verdient nicht nur wegen der Autorität, welche
dieser hervorragende Schriftsteller über das Notariat geniesst,
sondern auch um deswillen besondere Beachtung, weil sich
seine Wahrnehmungen vorzugsweise auf die Zeit
nach Einführung des mündlichen Verfahrens be-
ziehen. Die Verbindung beider Berufe hält WeısLer für un-
thunlich: „Ist der Anwalt mit Prozessen überhäuft, so fällt das
Notariat in die Hände seines Kanzleibeamten .. Der Anwalt,
der im mündlichen Prozesse, den grössten Teil seiner Zeit in den
Gerichtssälen zubringen muss, hat die ihm bleibenden wenigen
Stunden des Nachmittags zu teilen zwischen den Besprechungen
mit seinen Machtgebern, dem Anfertigen von Schriftsätzen und
dem Notariat. Oder er muss im Gerichtsgebäude in atemloser
Hast mit fortwährenden Unterbrechungen Notariatsakte auf-
nehmen“ 25. In seinem neuesten Werke lässt WeısLer sich
zwar nicht direkt zur Frage aus, erwähnt aber zwei Thatsachen,
welche gegen die Vereinigung sprechen. Zunächst hebt Weisuer
hervor, dass in allen Ländern, wo ein selbständiges Notariat
besteht, die wissenschaftliche Behandlung desselben auf einer
weit höheren Stufe sich befinde, als da, wo dieses mit der
Rechtsanwaltschaft verbunden ist *°. Weiter würden nach WeısLer
4 A,2.0.8. 19.
# Die Zukunft des deutschen Notariat. Deutsche Notariatszeitung
1890, 3. 180.
16 „Wenn lebhafte schriftstellerische Bethätigung ein Zeichen wissen-
schaftlichen Interesses ist, so lässt sich behaupten, dass die Verbindung mit
der Rechtsanwaltschaft das Notariat wissenschaftlich herunterbringt“. Das
Notariat der preussischen Monarchie 8. 59.