Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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weil aus ihr die Unzuträglichkeiten, zu denen die Ausübung 
beider Berufe etwa führen könne, am deutlichsten zu ersehen 
sind. Da, wie bereits bemerkt wurde (S. 406), der notarielle Beruf 
in der Beurkundung und in der Vermögensregulierung besteht, 
so müssen Konflikte, welche sich aus diesen beiden Thätig- 
keiten mit der eigentlichen Rechtsanwaltsthätigkeit (Konsultation 
und Prozessführung) und der Stellung des Anwalts im öffentlichen 
Leben (Gegengewicht gegen die Macht des Beamtentums) vielleicht 
ergeben, in den Kreis unserer Betrachtung gezogen werden. Es 
sind mir jedoch nur die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs 
für deutsche Rechtsanwälte *? und des Reichsgerichts zur Ver- 
fügung gestanden. Entscheidungen von Disziplinarbehörden, bezw. 
Gerichten für Notare sind mir nicht zugänglich gewesen, welche 
gleichfalls eine reiche Ausbeute für unsere Frage enthalten 
dürften. Von den Entscheidungen des Ehrengerichtshofs und 
des Reichsgerichts sollen hier nur die folgenden als die bedeut- 
samsten angezogen werden. Davon sind Nr. 1—9 Entscheidungen 
des E.G.H.’s und Nr. 10 ist ein Urteil des R.G.s. 
1. In Ba. I, S. 209 ist ein Fall angegeben, dass ein Rechts- 
anwalt (R.A.) und Notar (N.) den Bedingungen der von ihm 
als N. vorgenommenen Versteigerung und der ihm bekannten 
Bestimmungen des Zahlenden zuwider gewisse Zuschlagsprozente 
der Steiggelder, welche auf Vertrags- und Stempelkosten zu 
verwenden waren, zur Tilgung einer ihm aus Anwaltsgeschäften 
gegen den Schuldner zustehenden Forderung benutzte. Eine 
solche Unregelmässigkeit wäre nicht möglich gewesen, wenn der 
N. nicht auch noch gleichzeitig die R.A. ausgeübt hätte. 
2. Nach Bd. III, S. 92 hatte ein R.A. und N. in letzt- 
erwähnter Eigenschaft durch seinen Bureauvorsteher in unnötiger 
4° Herausgegeben vom Schriftführeramt des deutschen Anwaltsevereins. 
7 Bünde. Berlin 1884-1896.
	        
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