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Weise lediglich um Gebühren zu machen, Notariatsakte an-
fertigen lassen.
3. Einen ähnlichen Fall behandelt Bd. IV, S. 133. Hier
erfolgten die Gebührenüberhebungen aus dem Notariat gleich-
falls durch den Bureauvorsteher. Der R.A. und N. konnte den-
selben wegen Arbeitsüberbürdung nicht kontrollieren und hatte
aus dem gleichen Grunde ihm die Bearbeitung des Notariats
allein überlassen. Er bemerkte zu seiner Verteidigung: „Es
sei bei den Notaren allgemeiner Gebrauch, dass den Bureau-
beamten die Vorbereitung der Notariatsgeschäfte soweit über-
tragen werde, dass schliesslich der N. nur noch eine Prüfung
der verhandelten und aufgenommenen Akt eintreten lasse.“
A.a. 0.8. 140. Der Betreffende wurde laut Urteil des grossen
Disziplinarsenats des Kammergerichts aus dem Amte als Notar
entlassen und erhielt wegen dieser Handlung als Rechtsanwalt
eine Disziplinarstrafe von 1000 Mk. Derartige Urteile bilden
den besten Beweis für die Verwirrung, zu der die Verbindung
beider Berufe Anlass bietet, indem der Disziplinarsenat für No-
tare Rechtsanwaltsgeschäfte und der Ehrengerichtshof für Rechts-
anwälte Notariatsgeschäfte vor sein Forum zieht °°.
4. In Bd. V, 8.159 ist eine Sache mitgeteilt, dass ein
R.A. und N. aus dem Amte als N. entlassen wurde, weil er
auf seinem Bureau an ihn konsultierenden Frauenspersonen un-
sittliche Handlungen vorgenommen hatte, was vom Bureau-
personal bemerkt wurde. Als R.A. erhielt er wegen derselben
Verfehlungen eine Geldstrafe von 3000 Mk., „weil die Aus-
schliessung von der R.A. als ein weit härteres Strafübel wirken
musste, wie die von der Disziplinarbehörde gegen ihn als N.
ausgesprochene Disziplinarstrafe.* Man sollte glauben, dass,
wenn jemand wegen derartiger Handlungen nicht mehr Notar
sein kann, er auch als R.A. nicht mehr möglich wäre, oder
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