Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Weise lediglich um Gebühren zu machen, Notariatsakte an- 
fertigen lassen. 
3. Einen ähnlichen Fall behandelt Bd. IV, S. 133. Hier 
erfolgten die Gebührenüberhebungen aus dem Notariat gleich- 
falls durch den Bureauvorsteher. Der R.A. und N. konnte den- 
selben wegen Arbeitsüberbürdung nicht kontrollieren und hatte 
aus dem gleichen Grunde ihm die Bearbeitung des Notariats 
allein überlassen. Er bemerkte zu seiner Verteidigung: „Es 
sei bei den Notaren allgemeiner Gebrauch, dass den Bureau- 
beamten die Vorbereitung der Notariatsgeschäfte soweit über- 
tragen werde, dass schliesslich der N. nur noch eine Prüfung 
der verhandelten und aufgenommenen Akt eintreten lasse.“ 
A.a. 0.8. 140. Der Betreffende wurde laut Urteil des grossen 
Disziplinarsenats des Kammergerichts aus dem Amte als Notar 
entlassen und erhielt wegen dieser Handlung als Rechtsanwalt 
eine Disziplinarstrafe von 1000 Mk. Derartige Urteile bilden 
den besten Beweis für die Verwirrung, zu der die Verbindung 
beider Berufe Anlass bietet, indem der Disziplinarsenat für No- 
tare Rechtsanwaltsgeschäfte und der Ehrengerichtshof für Rechts- 
anwälte Notariatsgeschäfte vor sein Forum zieht °°. 
4. In Bd. V, 8.159 ist eine Sache mitgeteilt, dass ein 
R.A. und N. aus dem Amte als N. entlassen wurde, weil er 
auf seinem Bureau an ihn konsultierenden Frauenspersonen un- 
sittliche Handlungen vorgenommen hatte, was vom Bureau- 
personal bemerkt wurde. Als R.A. erhielt er wegen derselben 
Verfehlungen eine Geldstrafe von 3000 Mk., „weil die Aus- 
schliessung von der R.A. als ein weit härteres Strafübel wirken 
musste, wie die von der Disziplinarbehörde gegen ihn als N. 
ausgesprochene Disziplinarstrafe.* Man sollte glauben, dass, 
wenn jemand wegen derartiger Handlungen nicht mehr Notar 
sein kann, er auch als R.A. nicht mehr möglich wäre, oder 
60 WeisLer a. a. O. 8. 199.
	        
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