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gewesen, wenn der Vermögensverwalter nicht gleichzeitig die
Vertrauensstellung eines R.A. besessen, infolgedessen er zu G.
erleichterten Zutritt gehabt und diesen in seine Gewalt bekommen
hätte.
9. Gleichfalls ein Beleg dafür, welche Missbräuche möglich
sind und welche Gefahren daraus für das Publikum entstehen
können, wenn Maklergeschäfte von Anwälten besorgt werden,
dient ein in Bd. VII, S. 98 mitgeteilter Prozess. Ein R.A.
hatte von einem gewissen D. den Auftrag erhalten, ein Grund-
stück zu verkaufen. Er liess sich dasselbe durch einen sogen.
Präliminarvertrag übertragen. Nachdem dies geschehen, legte
er dem, nach seinen eigenen Angaben nicht völlig normalen D.
einen zweiten Vertrag vor, wonach dieser das Grundstück an
den R.A. als den Vertreter einer in schlechten Vermögensver-
hältnissen stehenden Immobiliengesellschaft verkaufte Als D.
sich weigerte, den zweiten Vertrag zu unterzeichnen, griff der
R.A. auf den ersten Vertrag zurück, laut welchem D. ihm das
Grundstück übertragen hatte, trat seine Rechte an die Immo-
biliengesellschaft ab, trotzdem D. ausdrücklich erklärte, sich mit
dieser nicht einzulassen, und klagte als Bevollmächtigter der
insolventen Gesellschaft gegen D. auf Verbriefung des Kauf-
geschäftes mit der Gesellschaft. Diese verlor zwar den Prozess,
aber D. hatte, weil jene die Kosten nicht zahlen konnte, grossen
materiellen Schaden. Zu bemerken ist, dass der R.A. von beiden
Parteien sich sehr bedeutende Honorare hat zusichern lassen.
Die Thatsache, dass der Makler die prozessuale Gewalt des
R.A. hatte, ermöglichte den Versuch, das Grundstück in die
Hände der zahlungsunfähigen Gesellschaft zu spielen und seinen
Auftraggeber um den Kaufpreis zu prellen.
10. Zum Schluss sei noch ein Urteil des R.G.’s in Straf-
sachen erwähnt (Entsch. Bd. XXIII, S. 60). Ein R.A., der die
Vermögensregulierung einer überschuldeten Persönlichkeit über-
nommen hatte, hat trotzdem gegen seinen Klienten zu gunsten