Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Masse in Anspruch genommen wird und dessen Thätigkeit in 
diesem Verfahren kein Abschieben auf Hilfskräfte zulässt, so 
ist der Anwalt, der gleichzeitig Notar ist, genötigt, das Notariat 
von Schreibern versehen zu lassen (I. i. f. III. 2. u. 3). Dass 
aber dies ein unhaltbarer Zustand ist, kann bona fide niemand 
in Abrede stellen. Nicht nur werden Geschäfte, zu denen 
Rechtskenntnisse erforderlich und bei denen durchaus nicht 
selten ganz intrikate Fragen zu lösen sind, von gewöhnlichen 
Routiniers besorgt, sondern es wird auch die Verantwortlichkeit 
des Notars für seine Handlungen abgeschwächt. Gebühren- 
überhebungen und unnützes „Aktemachen“ wird mit Recht oder 
Unrecht auf das Konto des Schreibers gesetzt, worin eine grosse 
Gefährdung des Publikums gefunden werden muss. Der Notar 
ist aber nicht bloss Urkundsperson, sein Beruf bringt es mit 
sich, dass er sich auch mit den Vermögensverhältnissen seiner 
Klientel beschäftigt (Einleitung). Nun kann, wie wir gesehen 
haben (III, 7—9), die dem Rechtsanwalt eingeräumte prozessuale 
Gewalt von diesem zum Nachteil derjenigen missbraucht werden, 
deren Vermögensangelegenheiten er zu ordnen hat, ferner kann 
die dem Rechtsanwalt gewährte Möglichkeit anderen Personen, 
welche an den von ihm verwalteten Vermögensmassen interes- 
siert sind, seine Dienste zu leihen, zu Kollusionen Anlass geben, 
wie gleichfalls dargethan-wurde (III, 5 u. 10). Die gleichzeitige 
Ausübung der Rechtsanwaltschaft bildet also eine Gefahr für 
das Notariat, sei es, dass dieses infolgedessen nicht ordentlich 
versehen werden kann, sei es, dass die Vielseitigkeit des An- 
waltsberufs verbunden mit der ihm zustehenden prozessualen 
Gewalt Verlockungen zu undelikaten, ja selbst unredlichen Hand- 
lungen darbietet°?, Auf die Zustände im preussischen No- 
tariat und der preussischen Rechtsanwaltschaft vor 1879 
kann man absolut nicht verweisen. Sie gewähren keinerlei 
52 PriscaL a. a. O. S. 345.
	        
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