— 430 —
Masse in Anspruch genommen wird und dessen Thätigkeit in
diesem Verfahren kein Abschieben auf Hilfskräfte zulässt, so
ist der Anwalt, der gleichzeitig Notar ist, genötigt, das Notariat
von Schreibern versehen zu lassen (I. i. f. III. 2. u. 3). Dass
aber dies ein unhaltbarer Zustand ist, kann bona fide niemand
in Abrede stellen. Nicht nur werden Geschäfte, zu denen
Rechtskenntnisse erforderlich und bei denen durchaus nicht
selten ganz intrikate Fragen zu lösen sind, von gewöhnlichen
Routiniers besorgt, sondern es wird auch die Verantwortlichkeit
des Notars für seine Handlungen abgeschwächt. Gebühren-
überhebungen und unnützes „Aktemachen“ wird mit Recht oder
Unrecht auf das Konto des Schreibers gesetzt, worin eine grosse
Gefährdung des Publikums gefunden werden muss. Der Notar
ist aber nicht bloss Urkundsperson, sein Beruf bringt es mit
sich, dass er sich auch mit den Vermögensverhältnissen seiner
Klientel beschäftigt (Einleitung). Nun kann, wie wir gesehen
haben (III, 7—9), die dem Rechtsanwalt eingeräumte prozessuale
Gewalt von diesem zum Nachteil derjenigen missbraucht werden,
deren Vermögensangelegenheiten er zu ordnen hat, ferner kann
die dem Rechtsanwalt gewährte Möglichkeit anderen Personen,
welche an den von ihm verwalteten Vermögensmassen interes-
siert sind, seine Dienste zu leihen, zu Kollusionen Anlass geben,
wie gleichfalls dargethan-wurde (III, 5 u. 10). Die gleichzeitige
Ausübung der Rechtsanwaltschaft bildet also eine Gefahr für
das Notariat, sei es, dass dieses infolgedessen nicht ordentlich
versehen werden kann, sei es, dass die Vielseitigkeit des An-
waltsberufs verbunden mit der ihm zustehenden prozessualen
Gewalt Verlockungen zu undelikaten, ja selbst unredlichen Hand-
lungen darbietet°?, Auf die Zustände im preussischen No-
tariat und der preussischen Rechtsanwaltschaft vor 1879
kann man absolut nicht verweisen. Sie gewähren keinerlei
52 PriscaL a. a. O. S. 345.