Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Analogie mit den gegenwärtigen Verhältnissen, weder hinsicht- 
lich des Personals, noch hinsichtlich der Berufsthätigkeit. Die 
altpreussischen Rechtanwälte und Notare hatten nicht nur durch- 
weg eine lange und ehrenvolle Richterlaufbahn hinter sich und 
waren in ihrem Charakter bereits gefestigt, als sie ihr verant- 
wortungsvolles Amt übernahmen, sondern sie hatten zufolge des 
numerus clausus so bedeutende Einnahmen, dass darın wohl eine 
gewisse Garantie gegen Unlauterkeiten gefunden werden konnte, 
wenngleich es selbst zu jener Zeit nicht an solchen fehlte. Heut- 
zutage dagegen sind es viel jüngere Leute, welche in die Stellung 
eines Rechtsanwalts und Notars eintreten, sodann sind die Ein- 
nahmen der erhöhten Konkurrenz wegen weit geringer als früher 
und der Kampf ums Dasein hat schärfere Formen angenommen. 
Aber auch die Anwaltsthätigkeit ist infolge des mündlichen Ver- 
fahrens eine andere. Während beim schriftlichen Verfahren der 
Anwalt in aller Ruhe zu Hause seine Prozesse erledigen konnte, 
hat beim mündlichen die Prozessführung den Charakter eines 
„ Wortgefechtes an der Gerichtsstelle* angenommen. Infolgedessen 
ist die Thätigkeit des Anwalts viel aufregender und aufreibender 
geworden, als sie ehedem gewesen ist. An Stelle des ruhigen 
gemächlichen Arbeitens ist die Hast getreten, die durch die 
Notwendigkeit Termine bei verschiedenen Gerichten wahrzu- 
nehmen, noch ganz erheblich gesteigert wird. Dies alles sind 
Dinge, die mit dem verhältnismässig beschaulichen Dasein eines 
Notars sich nicht vertragen. Uebrigens haben lange schon vor 
Einführung der Reichsjustizgesetze preussische Rechtsanwälte und 
Notare die Trennung angestrebt (ll.). Dass dies jetzt nicht mehr 
geschieht, namentlich, dass in der Enquete des preussischen Justiz- 
ministers sich die Vorstände der Anwaltskammern über diese wichtige 
Frage ausgeschwiegen haben, mag seinen Grund in den durch das 
Notariat direkt und indirekt erhöhten Einnahmen der Anwälte und 
darin haben, dass man mit der Uebergabe der notariellen Beur- 
kundungen an die Schreibstube sich abgefunden zu haben glaubt.
	        
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