— 43 —
Staatsanwaltschaft aufführt, die einen Machtzuwachs für dieselbe
begründen °°, auf den Zusammenhang zwischen Richteramt und
Staatsanwaltschaft, welche einen Beamtenkörper (die Magistratur)
bilden und die Bevorzugung von Staatsanwälten bei Besetzung
höherer Richterstellen und ausserdem noch auf die unter-
geordnete Stellung, welche im Deutschen Reiche der Ver-
teidigerberuf einnimmt, zurück. Ja darin liegt sogar der Haupt-
grund des staatsanwaltschaftlichen Einflusses, wie ein Blick auf
die französischen Verhältnisse auf das Deutlichste darthut. In
Frankreich besteht derselbe Zusammenhang zwischen Richtern
und Staatsanwälten, wie bei uns, ja es hat dort die Staats-
anwaltschaft gesetzlich eine noch weit grössere Bedeutung. Sie
hat nicht nur im Strafprozess eine günstigere Stellung, sondern
sie wirkt in Civilsachen mit und hat ein Aufsichtsrecht über die
Richter °°, Und trotzdem hört man dort keine Klagen über ein
Prävalieren derselben. In dem Note 15 erwähnten Entwurf
eines neuen code de procedure civile ist denn auch diese Mit-
wirkung beibehalten worden °”. Im Gegensatz zu Deutsch-
land steht aber ihr in Frankreich ein lebenskräftiges
und zielbewusstes Barreau gegenüber. Infolgedessen
geschieht es denn auch, dass dort häufig Advokaten in höhere,
richterliche und staatsanwaltschaftliche Stellungen einrücken
und die Justizminister in der Regel dem Barreau entnommen
werden. Ausserdem werden in Frankreich Advokaten stets
zu Ergänzungsrichtern berufen. Unsere Rechtsanwälte von
diesen Ehren ausgeschlossen, sehen sich einzig und allein auf
den Gelderwerb verwiesen! Welches Unheil daraus für die All-
gemeinheit sich ergibt, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu
werden. Woraus schöpft aber das Barreau seine Kraft? Einzig
5 A.2.0.85.
58 y, Weinrıch, Zeitschrift für das gesamte Strafrecht XV 8. 524.
57 Vgl. dazu: v. Weinrich in der Zeitschrift für deutschen Civilprocess
Bd. XXI, S. 447.