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und allein daraus, dass es auf Grund einer Jahrhunderte alten
Tradition sich von allen Geldgeschäften und allen Mandats-
verhältnissen ferne hält und die Verbindung mit allen auf solchen
beruhenden Berufen mit der Advokatur für unvereinbar erklärt.
Darum sind auch in Frankreich die Prokuratur und das No-
tariat prinzipiell von der Advokatur getrennt, Art. 42 der
Ordonnanz vom 20. November 1822. Der Trennung der Pro-
kuratur von der Advokatur stehen prozessuale Bedenken und die
Kostenfrage entgegen. Es hat sich denn auch in verschiedenen
Ländern, wo infolge der napoleonischen Kriege die französische
Advokatur Eingang fand, die Vereinigung beider Berufe vollzogen
(Archiv XI, 16??) und in Frankreich selbst wird sich, wenn der
vorgedachte Entwurf Gesetz wird, die Thätigkeit des Advokaten
auf die wichtigeren Sachen beschränken °®. Allein der Grund-
gedanke dieser Trennung, die Unvereinbarkeit rechtswissen-
schaftlicher Thätigkeit mit dem Betreiben von Prozess-
geschäften lässt sich durch die Unterscheidung zwischen Rechts-
anwälten an den Rechtsmittelinstanzen und solchen an den übrigen
Gerichten mittelst strikter Durchführung des Lokalisations-
prinzips auch bei uns verwirklichen, wie ich dies Archiv XI,
S. 21 u. 31 fl. nachzuweisen versuchte. Dem stünde aber
die Verbindung mit dem Notariat entgegen. Zunächst
sind die mit demselben zusammenhängenden Verwaltungsgeschäfte
einer wirklich wissenschaftlichen Thätigkeit hinderlich. Der
Rechtsanwalt an den oberen Instanzen, wo die Erörterung
58 Nach den Entwürfen eines neuen code de procedure civile wird in
den vor den Tribunalen I. Instanz zu verhandelnden Sachen zwischen
solchen unterschieden, in denen ein vorbereitender Schriftenwechsel statt-
findet, und solchen, wo dies nicht der Fall ist. In letzteren können die
Avou6s plaidieren. Zufolge der Erhöhung der friedensrichterlichen Kompetenz
(siehe oben Note 15) werden voraussichtlich Advokaten in Konkurrenz mit
den Avou6s vor den Friedensgerichten auftreten. Auch der Umstand, dass
den Avoues die Pforten des Handelsgerichts geöffnet werden, dürfte den
Advokaten nachteilig sein. v. WeınricH a. a. O. S. 440 u. 447.