Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wäre aber die anwaltschaftliche Thätigkeit des Notars auf das 
Amtsgericht seines Wohnortes zu beschränken. 
B. Die Errichtung eines Reichsnotariats und die der Rechts- 
anwaltschaft infolgedessen zu gewährenden Entschädigungen. 
I. Die Notwendigkeit eines Reichsnotariats. 
Ist das Amt des Notars von der Rechtsanwaltschaft los- 
gelöst, dann trıtt die weitere Frage an uns heran, wie soll das 
Notariat ausgestattet werden? Ist dasselbe mit den Gerichten 
zu verbinden oder ein Reichsnotariat zu schaffen? Gegenwärtig 
konkurrieren in Preussen die Gerichte mit den Notaren. Nach 
Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches dürfte voraussichtlich 
im ganzen Deutschen Reiche diese Konkurrenz eintreten. 
Allein das Notariat ist mit den Gerichten ebenso- 
wenig vereinbar, wie mit der Rechtsanwaltschaft°®. 
Die Gerichte sind Organe des Staats, der Notar wird nur auf 
privates Ansuchen thätig®®. Ferner verlangt das Prinzip der 
Reinhaltung des Richteramtes, eines der wichtigsten Axiome 
unseres Öffentlichen Rechts, ein selbständiges Notariat. Vom 
Notar sind eine Menge Geschäfte zu besorgen, die ihrer Natur 
nach nicht von den Gerichten erledigt werden können. Es sind 
das die vom Notariat untrennbaren Vermögensregulierungen. So- 
dann erheischt ein einheitliches Privatrecht auch ein einheitliches 
Urkundenamt. Dem Partikularismus fehlt nach Einführung des 
bürgerlichen Gesetzbuches auf dem Gebiete des Urkundenwesens 
jede Berechtigung. Dass dieses dem Notariat, dem auch die 
Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen übertragen wer- 
6° Vgl. hierzu die interessanten Ausführungen von WEISLER in der 
deutschen Notariatszeitung von 1890, S. 182 ff.; siehe auch Gutachten der 
rheinischen Immediatkommission. Eurer a. a. O. 
e Weser a. a. OÖ. 8. 191.
	        
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