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den können °!, ausschliesslich zuzuweisen ıst 6?, wurde bereits
hervorgehoben.
Das Gedeihen der Rechtsanwaltschaft fordert ein
Reichsnotariat. Würde das Notariat den Gerichten über-
tragen, so fielen die Vermögensverwaltungen den Rechtsanwälten
zu. Dies muss aber unter allen Umständen vermieden werden
(A. IV). Für die Anwaltschaft würde die Errichtung eines
Reichsnotariats noch einen weiteren Nutzen zur Folge haben.
Man klagt gegenwärtig über Ueberfüllung der Rechtsanwalt-
schaft, was mancherlei Uebelstände zur Folge hat (Archiv
XI, 23°). Nun dürfte durch Einführung eines selbständigen
Notariats, da, wo beide Stellungen verbunden sind, voraussicht-
lich innerhalb der Rechtsanwaltschaft ein Abschwenken nach
dem Notariat erfolgen. Nicht nur werden solche Anwälte aus-
scheiden, die gleichzeitig Notare sind, sondern es werden in den
Staaten, in denen die Verbindung Rechtens ist, auch die No-
tariatskandidaten nicht mehr Rechtsanwälte sein. Der Notariats-
kandidat kommt als dritte Kategorie neben den jungen Rechts-
anwalt und den Assessor. Die Assessorenfrage, die in so
engem Zusammenhang mit dem Wohl und Wehe der
Rechtsanwaltschaft steht, wird dann jedenfalls ihrer
Lösung näher gebracht. Manche durchaus ehrenhafte Leute,
die nicht Richter werden wollen oder deren Fortkommen im
Staatsdienst durch soziale oder politische Gründe erschwert wird,
die aber, weil ihnen die zum Rechtsanwaltsberuf nötigen be-
sonderen Eigenschaften (wie Rednergabe, Gewandtheit des Auf-
tretens, Schlagfertigkeit u. s. w.) abgehen, nicht hierfür passen,
finden dann ein Asyl im Notariat. Dass aber durch Verminderung
der Zahl der Anwälte und Ausscheidung ungeeigneter Elemente
aus der Rechtsanwaltschaft diese nur gewinnen kann, bedarf
keines Beweises.
61 Kruse a. a. OÖ. S. 57.
6? Vgl. auch: Weıster a. a. O. 8. 198.