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I. Die der Rechtsanwaltschaft wegen Errichtung eines Reichs-
notariats und der Entziehung der Vermögensverwaltungen zu
gewährenden Entschädigungen.
Wenn auch die Zahl der Rechtsanwälte durch die Los-
lösung des Notariats sich ganz erheblich verringern wird, so
werden, wenn die höchst einträglichen Verwaltungsgeschäfte auf
dieses übergehen, die Einnahmen jener im ganzen sich ver-
mindern. Es muss also den Anwälten für diesen Verlust eine
Kompensation gegeben werden. Diese kann einerseits nur
auf dem eigentlichen Arbeitsfeld der Rechtsanwaltschaft, dem
prozessualen Gebiet, gefunden werden und andererseits muss sie
auch der Rechtspflege als solcher nützen.
Da kommt nun vor allem die Erweiterung der Verteidiger-
thätigkeit durch Ausdehnung der Offizialverteidigung auf
alle Strafkammersachen in Betracht. Wir haben gesehen,
dass in unserem Strafverfahren die Staatsanwaltschaft ein allzu
grosses Uebergewicht besitzt (A. IV). Je häufiger ihr nun ein
Verteidiger entgegentritt, desto mehr wird sich dasselbe ver-
mindern. Wenn man ferner in den landgerichtlichen Civil-
kammern den Anwaltszwang hat, so erscheint es nicht mehr als
recht und billig, in den landgerichtlichen Strafsachen, wo in
der Regel weit mehr auf dem Spiele steht, als in jenen, die
Offizialverteidigungen einzuführen $°. Der finanzielle Standpunkt
darf bei einer für das Gemeinwohl so wichtigen Sache keine
Berücksichtigung finden.
Nicht minder liegt gleichfalls das zweite Kompensations-
objekt, die Verdrängung der Winkelkonsulenten aus den
Gerichtssälen im allgemeinen Interesse. Der Rechtsanwalt-
stand, dessen ganze Vorbildung auf die gerichtliche Parteiver-
68 y. WeinricH in der Zeitschrift für das gesamte Strafrecht Bd. XIII,
8. 238 u. 239.