— 44 —
Fall wird überall da als gegeben angenommen, wo weniger als
zwei Rechtsanwälte vorhanden sind oder vor dem Amtsgericht
nicht auftreten können oder auch eine amtsgerichtliche Praxis
überhaupt nicht ausüben wollen. Anwaltsschreiber müssen aber
unter allen Umständen zurückgewiesen werden, weil diese
nicht selten versteckte Rechtskonsulenten sind, die sich mit der
Stellung ihres Chefs drapieren.
ad 2. Die Einführung der Offizialverteidigungen in allen
Strafkammersachen macht eine Aenderung des $ 140 St.P.O.
notwendig. Aber auch $ 144, Abs. 2 müsste fortfallen. Nament-
lich in Bayern kommt es häufig vor, dass Rechtspraktikanten
mit Offizialverteidigungen betraut werden. Diese müssen aber
den Rechtsanwälten reserviert bleiben, nicht nur deshalb, weil
diese in der Regel im Verteidigen mehr geübt sind, sondern
auch die nötige Autorität der Staatsanwaltschaft gegenüber be-
sitzen.
ad 3. Die beantragten Abänderungsvorschläge bezüglich der
R.A.O. stehen mit den in Archiv XI, S. 39 ff. gemachten im
Zusammenhang und ergänzen dieselben. $ 4c. spricht die Un-
vereinbarkeit der Rechtsanwaltschaft mit dem Notariat aus,
Abs. 2 enthält eine Ausnahme für kleine Orte, wo die Notare
in beschränktem Masse $ 26, Abs. 2 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen werden können. $ 5, Ziff. 4 führt die Verwaltungs-
geschäfte an, deren Besorgung den Anwälten verboten ist. Es
sollen darunter alle Nebengeschäfte verstanden werden, die zur
Zeit von den Rechtsanwälten besorgt werden. Die Ausnahme zu
gunsten der zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Notare ist selbst-
verständlich. Der in Archiv XI, 41 modifizierte $ 27, Abs. 2,
wonach mit Genehmigung eines Kollegialgerichts auch die nicht
an denselben zugelassenen Rechtsanwälte vor ihm sollen auf-
treten können, wenn die bei Verhandlung des Rechtsstreites zur
Sprache kommenden rechtlichen oder thatsächlichen Fragen dies
im Interesse der Sache als wünschenwert erscheinen lassen, soll