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Das schiedsrichterliche Verfahren in England.
Mitgeteilt von
Dr. C. H. P. Ismöusen in London.
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Leske und Lorwenreıo, Rechtsverfolgung im internationalen
Verkehr, Bd. I, S. 847, bemerken am Schlusse des Abschnittes
über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: „Im Aus-
land ergangene rechtsgültige Schiedssprüche können im Deutschen
Reich zur Geltung und Vollstreckung gebracht werden durch
eine Klage auf Erfüllung des ausländischen Schiedsspruchs. Aus
ausländischen Schiedssprüchen, welche den Vorschriften der deut-
schen Civilprozessordnung entsprechen, kann im Deutschen Reich
Klage auf Erlassung eines Vollstreckungsurteils erhoben werden,
durch welches die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausge-
sprochen wird. Reciprocität ist nicht Voraussetzung für die
inländische Zwangsvollstreckung*. Es folgt hieraus, dass ein
englischer Schiedsspruch in Deutschland nicht in der Weise
ignoriert werden kann, wie englische gerichtliche Entscheidungen
im Hinblick auf die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts.
In den öffentlichen Aufforderungen, Rechtsstreitigkeiten in Eng-
land im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens zum Austrag
zu bringen, — Aufforderungen, welche auch in angesehenen
deutschen Zeitschriften erschienen sind — lag mithin praktisch