Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Das schiedsrichterliche Verfahren in England. 
Mitgeteilt von 
Dr. C. H. P. Ismöusen in London. 
rn 
Leske und Lorwenreıo, Rechtsverfolgung im internationalen 
Verkehr, Bd. I, S. 847, bemerken am Schlusse des Abschnittes 
über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: „Im Aus- 
land ergangene rechtsgültige Schiedssprüche können im Deutschen 
Reich zur Geltung und Vollstreckung gebracht werden durch 
eine Klage auf Erfüllung des ausländischen Schiedsspruchs. Aus 
ausländischen Schiedssprüchen, welche den Vorschriften der deut- 
schen Civilprozessordnung entsprechen, kann im Deutschen Reich 
Klage auf Erlassung eines Vollstreckungsurteils erhoben werden, 
durch welches die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausge- 
sprochen wird. Reciprocität ist nicht Voraussetzung für die 
inländische Zwangsvollstreckung*. Es folgt hieraus, dass ein 
englischer Schiedsspruch in Deutschland nicht in der Weise 
ignoriert werden kann, wie englische gerichtliche Entscheidungen 
im Hinblick auf die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts. 
In den öffentlichen Aufforderungen, Rechtsstreitigkeiten in Eng- 
land im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens zum Austrag 
zu bringen, — Aufforderungen, welche auch in angesehenen 
deutschen Zeitschriften erschienen sind — lag mithin praktisch
	        
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