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die Aufforderung, sich einem in Deutschland vollstreckbaren
Spruche zu unterwerfen. Man wird allerdings hier einwenden,
dass es in der Mehrzahl der deutsch-englischen Rechtsstreitig-
keiten von sehr geringer Bedeutung ist, ob zu der Vollstreck-
barkeit ın England eine Vollstreckbarkeit im Deutschen Reiche
hinzutritt oder nicht; die Hauptsache sei die Vollstreckbarkeit
in England, da der deutsche Litigant fast immer Vollstreckungs-
objekte in England besitze. Dieser Einwand ist gewiss, wie
jeder Praktiker aus eigener Erfahrung weiss, durchaus zutreffend,
und erklärt zugleich die auf den ersten Blick befremdende That-
sache, dass man in England noch heute kaum davon gehört hat,
dass das deutsche Reichsgericht vor 14 Jahren den englischen,
gerichtlichen Urteilen die Vollstreckbarkeit im deutschen Reiche
versagte. Man wird deshalb bei der Untersuchung der Frage,
ob in England das schiedsrichterliche Verfahren wirklich ein
derartiges ist, dass es einer Öffentlichen Anpreisung in deutschen
Zeitschriften verdient, keinen besonderen Wert der Nichtvoll-
streckbarkeit englischer Urteile und der Vollstreckbarkeit eng-
lischer Schiedssprüche beimessen können. Auch in England
selbst hat man den Versuch gemacht, das Schiedsverfahren als
vorteilhaft darzustellen; der Versuch scheint indessen missglückt
zu sein, und hat man sich vielleicht gerade deshalb entschlossen,
eine Begeisterung für das schiedsrichterliche Verfahren im Auslande
wach zu rufen, zumal bekannt ist, dass das Ausland nicht immer
von dem englischen Gerichtsverfahren besonders eingenommen
ist. Es ist richtig, dass das englische Civilverfahren keineswegs
in allen Beziehungen als perfekt bezeichnet werden kann, und
dass man sich nach den neuen Prozessvorschriften sehnt, welche
zur Zeit ausgearbeitet werden. Indessen daraus folgt noch nicht,
dass man allen Verträgen Schiedsvertragsklauseln anhängen sollte;
es bleibt noch immer die Möglichkeit, dass das heutige Civil-
verfahren trotz seiner Mängel dem schiedsrichterlichen Verfahren
vorzuziehen ist.