Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schauung (R.C.P.O. $ 861, Abs. 2) widerspricht. Selbst nach 
Inkrafttreten des Gesetzes von 1833 blieb die Unterwerfung als 
solche — d. h. ohne die zusätzliche Vereinbarung, die Unter- 
werfung zu einer gerichtlichen Verfügung zu erheben — wider- 
ruflich; lag jedoch die zusätzliche Vereinbarung vor, so trat 
Unwiderruflichkeit ein, selbst bevor die Unterwerfung zur gericht- 
lichen Verfügung erhoben war. Dies war allerdings ein Fort- 
schritt; von einem eigentlichen Schiedsvertrage konnte man aber 
selbst nach 1833 in England nicht sprechen. 
Eine Aenderung trat erst mit der Common Law Procedure 
Act 1854 ein. Im $ 17 dieses Gesetzes wurde bestimmt, dass 
jeder schriftliche Schiedsvertrag auf Antrag einer Partei zur 
gerichtlichen Verfügung erhoben werden könne, es sei denn, 
dass aus dem Vertrage eine gegenteilige Absicht der Parteien 
hervorgehe. Damit gelangte in England ein Schiedsvertrag im 
eigentlichen Sinne des Wortes zur Anerkennung, wenn auch im 
Gegensatz zum deutschen, gemeinen Recht die Schriftlichkeit 
wesentlich war. Die Common Law Procedure Act enthielt ferner 
nachstehende, hier interessierenden Vorschriften: 
$ 3. Falls sich das Gericht nach Erlass der Klageladung auf 
Antrag einer Partei davon überzeugt, dass die streitigen Punkte 
ganz oder zum Teil aus reinen Rechnungsfragen bestehen, welche 
sich nicht ohne Schwierigkeiten im gewöhnlichen Verfahren er- 
ledigen lassen, so kann das Gericht auf. Antrag anordnen, dass 
die Fragen ganz oder zum Teil einem Schiedsrichter zu über- 
weisen sind, welchen die Parteien bestellten, oder einem Ge- 
richtsbeamten, oder einem Grafschaftsrichter, und zwar unter 
den dem Gerichte angemessen erscheinenden, näheren Bedingungen. 
Die Entscheidung der beauftragten Person wird vollstreckt, wie 
ein Verdikt der Geschworenen über die gedachten Fragen (vgl. 
die jurisdictio mandata in Deutschland vor 1879, ferner R.C.P.O. 
$ 313 ff. Die Verweisung an Grafschaftsrichter war in Eng- 
land nur bis 1858 zulässig).
	        
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