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schauung (R.C.P.O. $ 861, Abs. 2) widerspricht. Selbst nach
Inkrafttreten des Gesetzes von 1833 blieb die Unterwerfung als
solche — d. h. ohne die zusätzliche Vereinbarung, die Unter-
werfung zu einer gerichtlichen Verfügung zu erheben — wider-
ruflich; lag jedoch die zusätzliche Vereinbarung vor, so trat
Unwiderruflichkeit ein, selbst bevor die Unterwerfung zur gericht-
lichen Verfügung erhoben war. Dies war allerdings ein Fort-
schritt; von einem eigentlichen Schiedsvertrage konnte man aber
selbst nach 1833 in England nicht sprechen.
Eine Aenderung trat erst mit der Common Law Procedure
Act 1854 ein. Im $ 17 dieses Gesetzes wurde bestimmt, dass
jeder schriftliche Schiedsvertrag auf Antrag einer Partei zur
gerichtlichen Verfügung erhoben werden könne, es sei denn,
dass aus dem Vertrage eine gegenteilige Absicht der Parteien
hervorgehe. Damit gelangte in England ein Schiedsvertrag im
eigentlichen Sinne des Wortes zur Anerkennung, wenn auch im
Gegensatz zum deutschen, gemeinen Recht die Schriftlichkeit
wesentlich war. Die Common Law Procedure Act enthielt ferner
nachstehende, hier interessierenden Vorschriften:
$ 3. Falls sich das Gericht nach Erlass der Klageladung auf
Antrag einer Partei davon überzeugt, dass die streitigen Punkte
ganz oder zum Teil aus reinen Rechnungsfragen bestehen, welche
sich nicht ohne Schwierigkeiten im gewöhnlichen Verfahren er-
ledigen lassen, so kann das Gericht auf. Antrag anordnen, dass
die Fragen ganz oder zum Teil einem Schiedsrichter zu über-
weisen sind, welchen die Parteien bestellten, oder einem Ge-
richtsbeamten, oder einem Grafschaftsrichter, und zwar unter
den dem Gerichte angemessen erscheinenden, näheren Bedingungen.
Die Entscheidung der beauftragten Person wird vollstreckt, wie
ein Verdikt der Geschworenen über die gedachten Fragen (vgl.
die jurisdictio mandata in Deutschland vor 1879, ferner R.C.P.O.
$ 313 ff. Die Verweisung an Grafschaftsrichter war in Eng-
land nur bis 1858 zulässig).