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$ 4. Gelangt das Gericht zu der Ansicht, dass in einer
derartigen Rechnungssache das Streichen oder Nichtstreichen
eines Postens von einer Rechtsfrage oder von einer Thatfrage
abhängt, welche von dem Richter oder den Geschworenen er-
ledigt werden können, so kann das Gericht anordnen, dass ein
Thatbestand entworfen oder über die streitigen Thatfragen ver-
handelt werden soll. Die bezügliche Entscheidung des Richters
auf Grund des Thatbestandes bezw. die Entscheidung des Rich-
ters oder der Geschworenen über die streitigen Thatfragen binden
den Schiedsrichter.
$ 5. Sowohl bei Zwangsverweisung auf Grund dieses Ge-
setzes, wie bei einer von den Parteien vereinbarten Verweisung,
falls die Unterwerfung zu einer gerichtlichen Verfügung erhoben
ıst oder doch erhoben werden kann, darf der Schiedsrichter, in
Ermangelung einer entgegengesetzten Bestimmung, seinen Spruch
ganz oder zum Teil in der Form eines speziellen, dem Gericht
zur Begutachtung vorzulegenden Thatbestandes abgeben. Er-
folgte die Verweisung an den Schiedsrichter in einem anhängigen
Prozesse, so kann in Uebereinstimmung mit der gerichtlichen
Begutachtung das eventuelle Urteil erlassen werden.
$.6. Kommt in der mündlichen Hauptverhandlung über
streitige Thatfragen vor einem Richter auf Grund dieses Gesetzes
der Richter zu der Ueberzeugung, dass die zu entscheidenden
Fragen Rechnungsfragen involvieren, über welche nicht ohne
Schwierigkeiten vor ihm verhandelt werden kann, so darf der-
selbe anordnen, dass unter den ihm angemessen erscheinenden,
näheren Bedingungen die Rechnungsfragen einem von den Par-
teien bestellten Schiedsrichter, oder einem Gerichtsbeamten oder
(bis zum Jahre 1858) einem Grafschaftsrichter zu überweisen
sind. Der Spruch der beauftragten Person hat dieselbe Wirkung
wie der Spruch einer im schriftlichen Vorverfahren beauftragten
Person (cf. oben $ 3). Die Verweisung behindert den Richter
in keiner Weise an der Erledigung der nicht verwiesenen Fragen.