Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schieden werden sollen, und erhebt trotzdem bezüglich dieser 
Streitigkeiten einer dieser Kontrahenten oder sein Rechtsnach- 
folger eine gerichtliche Klage gegen einen anderen dieser Kon- 
trahenten oder seiner Rechtsnachfolger, so kann auf den nach Ein- 
lassung und vor Einreichung der Klagebeantwortung zu stellenden 
Antrag der Beklagten das Prozessgericht das gerichtliche Ver- 
fahren unter angemessenen, näheren Festsetzungen einstellen, 
falls nachgewiesen wird, dass kein Grund vorliegt, weshalb die 
Streitigkeiten nicht, wie vereinbart, schiedsgerichtlich entschieden 
werden sollen, und falls weiter nachgewiesen wird, dass der Be- 
klagte zur Zeit der Erhebung der gerichtlichen Klage und noch 
jetzt bereit ist, das Seinige zu thun, um die schiedsgerichtliche 
Entscheidung herbeizuführen. Die Einstellungsverfügung kann 
jedoch später jederzeit, falls die Gerechtigkeit es erfordert, auf- 
gehoben oder abgeändert werden. 
$ 12. Falls in irgend einem schiedsrichterlichen Verfahren 
die zu der Verweisung ermächtigende Urkunde eine Verweisung 
an einen einzigen Schiedsrichter vorsieht, und sich, nachdem 
Streitigkeiten entstanden sind, bezüglich der Bestellung eines 
Schiedsrichters eine Einigung aller Parteien nicht erzielen lässt; 
oder falls irgend ein bestellter Schiedsrichter sich weigert, 
thätig zu werden, unfähig wird, zu fungieren, oder stirbt, und 
nach der gedachten Urkunde es nicht beabsichtigt ist, die Vakanz 
unausgefüllt zu belassen, die Parteien sich jedoch über die Be- 
stellung eines neuen Schiedsrichters nicht zu einigen vermögen; 
oder falls in Fällen, wo die Parteien oder zwei Schieds- 
richter befugt sind, einen Oberschiedsrichter oder einen dritten 
Schiedsrichter zu bestellen, diese Befugnis nicht ausgeübt wird; 
oder endlich falls irgend ein bestellter Oberschiedsrichter 
oder dritter Schiedsrichter sich weigert, thätig zu werden, un- 
fähig wird, zu fungieren, oder stirbt, und nach der gedachten 
Urkunde es nicht beabsichtigt ist, die Vakanz unausgefüllt zu 
belassen, die Parteien bezw. Schiedsrichter jedoch die Bestellung
	        
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