— 454 ° —
eines neuen Öberschiedsrichters oder Schiedsrichters nicht vor-
nehmen ;
kann jede Partei den übrigen Parteien oder den Schieds-
richtern eine schriftliche Aufforderung zur Bestellung des Schieds-
richters, Oberschiedsrichters oder dritten Schiedsrichters zustellen.
Wird binnen sieben Tagen nach der Zustellung die Bestellung
nicht vorgenommen, so kann das Gericht, nachdem die zustellende
Partei Ladungen erwirkt hat, die Bestellung vornehmen. Die
bestellte Person hat dieselben Befugnisse, als wäre sie mit Kon-
sens sämtlicher Parteien bestellt worden.
8 13. Wird oder soll an zwei Schiedsrichter verwiesen
werden, von denen je einer von jeder Partei zu bestellen ist,
so darf jede Partei, falls der von ihr bestellte Schiedsrichter
stirbt, sich weigert, thätig zu werden, oder unfähig wird,
einen anderen Schiedsrichter substituieren, es sei denn dass
aus der zur Verweisung ermächtigenden Urkunde sich ergibt,
dass die Vakanz nicht ausgefüllt werden soll. Unterlässt im
Falle einer solchen Verweisung eine Partei die Bestellung eines
Schiedsrichters oder die gedachte Substituierung und zwar wäh-
rend sieben Tagen, nachdem die andere Partei einen Schieds-
richter bestellte und der säumigen Partei eine schriftliche Auf-
forderung zur Bestellung zustellte, so kann die Partei, welche
einen Schiedsrichter bestellte, letzteren anweisen, allein zu fun-
gieren. Alsdann bindet sein Spruch beide Parteien, als hätten
beide sich über seine Bestellung geeinigt. Das Gericht kann
jedoch unter den etwa angemessen erscheinenden Bedingungen
die Bestellung widerrufen.
$ 14. Ergibt sich im Falle einer Verweisung an zwei
Schiedsrichter aus der zur Verweisung ermächtigenden Urkunde
nicht, dass kein Oberschiedsrichter fungieren soll, und sieht die
gedachte Urkunde keine abweichende Bestellung eines Ober-
schiedsrichters vor, so dürfen die beiden Schiedsrichter jederzeit
innerhalb der Frist, in welcher sie den Spruch fällen können,