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schnitte: 1. Aussergerichtliche Verweisungen zufolge Konsenses;
2. Verweisungen auf Grund gerichtlicher Verfügungen; 3. All-
gemeine Bestimmungen.
A. Aussergerichtliche Verweisungen zu Folge Konsenses.
$ 1. Eine Unterwerfung ist, es sei denn, dass eine gegen-
teilige Absicht in derselben zum Ausdruck gelangt, nicht wider-
ruflich, ausgenommen mit Erlaubnis des Gerichts oder eines
Richters, und hat in allen Beziehungen dieselbe Wirkung, als
wäre sie zur gerichtlichen Verfügung erhoben worden.
$ 2. Es sei denn, dass eine gegenteilige Absicht in der-
selben ausgedrückt ist, gilt eine Unterwerfung als die in der
Anlage I zu diesem Gesetze angegebenen Bestimmungen ein-
schliessend, soweit dieselben auf die Verweisung infolge der
Unterwerfung anwendbar sind.
Anlage l.
Stillschweigend bei Unterwerfungen geltende Bestimmungen.
a) Falls kein anderer Verweisungsmodus vorgesehen ist,
geht die Verweisung an einen einzigen Schiedsrichter.
b) Geht die Verweisung an zwei Schiedsrichter, so dürfen
die beiden Schiedsrichter jederzeit binnen der Frist, innerhalb
welcher sie befugt sind, einen Spruch zu fällen, einen Ober-
schiedsrichter bestellen.
c) Die Schiedsrichter haben ihren Spruch schriftlich abzu-
geben und zwar binnen drei Monaten nach Eintritt auf die Ver-
weisung, oder nachdem sie seitens einer bei der Unterwerfung
beteiligten Partei schriftlich aufgefordert sind, thätig zu werden,
oder an oder vor einem späteren Tage, bis zu welchem die
Schiedsrichter in einem von ihnen gezeichneten Schriftstück
von Zeit zu Zeit die Frist für die Abgabe des Spruches ver-
längern dürfen.