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d) Haben die Schiedsrichter ihre Frist oder ihre verlängerte
Frist ohne Abgabe eines Spruches verstreichen lassen, oder haben
sie einer bei der Unterwerfung beteiligten Partei oder dem
Öberschiedsrichter schriftlich angezeigt, dass sie sich nicht zu
einigen vermögen, so darf der Oberschiedsrichter sofort an Stelle
der Schiedsrichter auf die Verweisung eintreten.
e) Der Oberschiedsrichter hat seinen Spruch innerhalb eines
Monats zu fällen, nachdem die für die Abgabe des Spruchs der
Schiedsrichter gesetzte, ursprüngliche oder verlängerte Frist ver-
strichen ist, oder an oder vor dem späteren Tage, bis zu welchem
der Oberschiedsrichter in einem von ihm gezeichneten Schrift-
stück von Zeit zu Zeit die Frist für die Abgabe seines Spruches
verlängern darf.
f) Die bei der Verweisung beteiligten Parteien und alle
Personen, welche von ihnen Rechte herleiten, haben sich, vor-
behältlich rechtlich begründeter Einwendungen, bezüglich der
Streitpunkte einer eidlichen oder nicht-eidlichen Vermehrung
seitens der Schiedsrichter oder des Oberschiedsrichters zu unter-
werfen. Sie haben ferner, mit demselben Vorbehalte, von den
Schiedsrichtern oder vor dem Öberschiedsrichter alle in ihrem
Besitz oder in ihrem Machtbereich befindlichen Bücher, Rech-
nungen und Urkunden zu produzieren, welche notwendig oder
gefordert werden mögen. Sie haben endlich alle anderen Hand-
lungen vorzunehmen, welche die Schiedsrichter oder der Ober-
schiedsrichter während des auf die Verweisung folgenden Ver-
fahrens fordern sollten, vorbehaltlich der gedachten Einwendungen.
g) Falls die Schiedsrichter oder der Oberschiedsrichter es für
angemessen erachten, sind die Zeugen bei der Verweisung eid-
lich oder nicht-eidlich zu vernehmen.
h) Der von den Schiedsrichtern oder dem Oberschiedsrichter
zu fällende Spruch ist endgültig und bindet die Parteien, so-
wie diejenigen Personen, welche von den letzteren Rechte her-
leiten.