Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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i) Ueber die Kosten der Verweisung und des Spruches ent- 
scheiden die Schiedsrichter oder der Öberschiedsrichter nach 
freiem Ermessen. Dieselben können bestimmen, an wen, von 
wem und ın welcher Weise diese Kosten oder Teile derselben 
zu zahlen sind. Sie können derartig zu zahlende Kosten ganz 
oder zum Teil taxieren oder festsetzen, und sie können auch an 
sich nicht zur Erstattung gelangende Kosten zusprechen. 
$ 3. Bestimmt eine Unterwerfung, dass die Verweisung an 
einen official referee gehen soll, so hat jeder official referee auf 
Antrag, vorbehältlich anderweitiger, z. B. an einen anderen 
official referee verweisender Verfügungen des Gerichts oder eines 
Richters, über die Punkte zu verhandeln und zu entscheiden, 
deren Verweisung vereinbart wurde. 
$ 4. Beginnt eine bei einer Unterwerfung beteiligte Partei 
oder eine von ihr Rechte ableitende Person bezüglich eines ver- 
einbarter Massen zu verweisenden Punktes in irgend einem Ge- 
richte ein Verfahren gegen eine andere, bei der Unterwerfung 
beteiligte Partei oder gegen eine Person, welche von ihr Rechte 
herleitet, so kann jede bei dem gedachten gerichtlichen Ver- 
fahren beteiligte Partei, jederzeit nach Einlassung, jedoch vor 
Einreichung eines Schriftsatzes oder Vornahme anderer Schritte 
in dem Verfahren, bei dem gedachten Gericht auf Einstellung 
des gerichtlichen Verfahrens antragen. Alsdann kann das Ge- 
richt oder ein Richter desselben die Einstellung anordnen, falls 
nachgewiesen ist, dass kein genügender Grund vorliegt, weshalb 
der Punkt nicht in Gemässheit der Unterwerfung verwiesen werden 
sollte, und falls ferner nachgewiesen ist, dass der Antragsteller 
zur Zeit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und noch 
jetzt bereit und willens ist, alle Handlungen vorzunehmen, welche 
zum gehörigen Betriebe des schiedsgerichtlichen Verfahrens not- 
wendig sind. 
8 5. In allen nachstehenden Fällen, nämlich: 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 3. 30
	        
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