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i) Ueber die Kosten der Verweisung und des Spruches ent-
scheiden die Schiedsrichter oder der Öberschiedsrichter nach
freiem Ermessen. Dieselben können bestimmen, an wen, von
wem und ın welcher Weise diese Kosten oder Teile derselben
zu zahlen sind. Sie können derartig zu zahlende Kosten ganz
oder zum Teil taxieren oder festsetzen, und sie können auch an
sich nicht zur Erstattung gelangende Kosten zusprechen.
$ 3. Bestimmt eine Unterwerfung, dass die Verweisung an
einen official referee gehen soll, so hat jeder official referee auf
Antrag, vorbehältlich anderweitiger, z. B. an einen anderen
official referee verweisender Verfügungen des Gerichts oder eines
Richters, über die Punkte zu verhandeln und zu entscheiden,
deren Verweisung vereinbart wurde.
$ 4. Beginnt eine bei einer Unterwerfung beteiligte Partei
oder eine von ihr Rechte ableitende Person bezüglich eines ver-
einbarter Massen zu verweisenden Punktes in irgend einem Ge-
richte ein Verfahren gegen eine andere, bei der Unterwerfung
beteiligte Partei oder gegen eine Person, welche von ihr Rechte
herleitet, so kann jede bei dem gedachten gerichtlichen Ver-
fahren beteiligte Partei, jederzeit nach Einlassung, jedoch vor
Einreichung eines Schriftsatzes oder Vornahme anderer Schritte
in dem Verfahren, bei dem gedachten Gericht auf Einstellung
des gerichtlichen Verfahrens antragen. Alsdann kann das Ge-
richt oder ein Richter desselben die Einstellung anordnen, falls
nachgewiesen ist, dass kein genügender Grund vorliegt, weshalb
der Punkt nicht in Gemässheit der Unterwerfung verwiesen werden
sollte, und falls ferner nachgewiesen ist, dass der Antragsteller
zur Zeit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und noch
jetzt bereit und willens ist, alle Handlungen vorzunehmen, welche
zum gehörigen Betriebe des schiedsgerichtlichen Verfahrens not-
wendig sind.
8 5. In allen nachstehenden Fällen, nämlich:
Archiv für öffentliches Recht. XII. 3. 30