Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

daraus entnimmt. In den modernen Staaten werden die Rechts- 
sätze durch die vorberathenden Commissionen, die Regierung und 
die Kammern gebildet und festgestellt, bevor der Gesetzgebungs- 
act erfolgt. Durch den letzteren erhalten die Rechtssätze keine 
andere, neue Form, es wird nichts in sie hineingelegt, sondern 
sie werden bloss umfasst und als anwendbar hingestellt. Und 
wenn der Gesetzgeber diesen Rechtssätzen die Positivität entzieht, 
so verlieren sie inhaltlich nichts, nicht einmal etwas in der Form, 
sie werden lediglich vom Gesetzgebungswillen nicht mehr umfasst, 
sie werden fallen gelassen. Es wäre z. B. denkbar, dass ein neu 
gegründeter Staat provisorisch ein angesehenes Lehrbuch der 
Pandecten als geltendes Privatrecht aufstelltee Dadurch würde 
weder Form noch Inhalt dieses Lehrbuches etwas erhalten. Der 
Gesetzgebungsact ist allerdings Aeusserung und diese Aeusserung 
wird in der Regel vor und nach Aufzählung der Rechtssätze, als 
Eingang und als Schluss den Rechtssätzen beigefügt; wesentlich 
ist dies nicht. Wesentlich ist nur die Beschreibung, die Identifi- 
cirung der Rechtssätze, welche als anwendbar erklärt werden. Der 
Gesetzgebungsact ist Aeusserung des souveränen Willens, dass 
die näher bezeichneten Rechtssätze anwendbar seien. Dieser Act 
ist nicht einmal ein Befehl. Sämmtliche Organe des Staates, 
sämmtliche Beamte sind gemäss ihrer übernommenen Amtspflicht 
verbunden, die durch den Gesetzgebungsact bezeichneten Rechts- 
sätze anzuwenden. Es braucht hierfür nicht jedesmal, bei jedem 
Gesetze eines speziellen Befehles, noch weniger ist eine Summe 
von Befehlen, wovon jeder einen einzelnen Rechtssatz zum Im- 
perativ gestaltet, vorhanden. Die Pflicht, jeden Gesetzgebungs- 
act, die bereits erlassenen und noch kommenden Gesetze zu 
respectiren, ist ein Bestandtheil der Amtspflicht überhaupt. Es 
besteht in jedem Staate der Fundamentalrechtssatz, dass die Be- 
hörden und Beamten an die durch einen Gesetzgebungsact be- 
zeichneten Rechtssätze gebunden sind bis und solange ein neuer 
Gesetzgebungsact den Rechtssätzen die Positivität entzieht. Der 
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