Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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stimmt sodann: Vor dem 1. Januar 1890 geschehene oder er- 
duldete Handlungen, erworbene Rechte, auferlegte Pflichten, ein- 
gegangene Verbindlichkeiten werden durch die Aufhebung nicht 
berührt; ebensowenig die Einleitung oder Beendigung eines ge- 
richtlichen Verfahrens oder einer anderen Remedur zwecks Fest- 
stellung oder Erzwingung einer derartigen Verpflichtung. 
2. Gesetzliche Vorschriften und Urkunden, welche eines der 
aufgehobenen Gesetze in Bezug nehmen, sind als dieses Gesetz 
in Bezug nehmend zu konstruieren. 
$ 27. Es sei denn, dass die gegenteilige Absicht erhellt, 
bedeutet in diesem Gesetze: 
„Unterwerfung“ eine schriftliche Vereinbarung, gegenwärtige 
oder zukünftige Streitigkeiten dem schiedsgerichlichen Verfahren 
zu unterwerfen, mag ein Schiedsrichter darin benannt sein oder 
nicht; 
„Gericht“ den High Court of Justice; 
„Richter* einen Richter des High Court of Justice; 
„Gerichtsregeln“ die von den gehörig befugten Personen 
auf Grund der Judicature Acts erlassenen Regeln des Supreme 
Court. 
$ 28. Auf Schottland und Irland findet dieses Gesetz keine 
Anwendung. 
& 29. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1890 in Kraft. 
$ 30. Es darf als die Arbitration Act 1889 zitiert werden. 
Die Gerichtsregeln, auf welche das vorstehende Gesetz ver- 
weist, sind zur Zeit folgende: 
Rules of the Supreme Court, order 36, rule 7a. Es sei denn, 
dass in Gemässheit der Vorschriften in rule 6 dieser order eine 
mündliche Hauptverhandlung mit Geschworenen angeordnet worden 
ist, oder dass auf Grund von rule 2 dieser order eine der beiden 
Parteien den Wunsch mitgeteilt hat, eine mündliche Hauptver- 
handlung mit Geschworenen abzuhalten, findet in allen Sachen 
die mündliche Hauptverhandlung vor einem Richter ohne Ge-
	        
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