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stimmt sodann: Vor dem 1. Januar 1890 geschehene oder er-
duldete Handlungen, erworbene Rechte, auferlegte Pflichten, ein-
gegangene Verbindlichkeiten werden durch die Aufhebung nicht
berührt; ebensowenig die Einleitung oder Beendigung eines ge-
richtlichen Verfahrens oder einer anderen Remedur zwecks Fest-
stellung oder Erzwingung einer derartigen Verpflichtung.
2. Gesetzliche Vorschriften und Urkunden, welche eines der
aufgehobenen Gesetze in Bezug nehmen, sind als dieses Gesetz
in Bezug nehmend zu konstruieren.
$ 27. Es sei denn, dass die gegenteilige Absicht erhellt,
bedeutet in diesem Gesetze:
„Unterwerfung“ eine schriftliche Vereinbarung, gegenwärtige
oder zukünftige Streitigkeiten dem schiedsgerichlichen Verfahren
zu unterwerfen, mag ein Schiedsrichter darin benannt sein oder
nicht;
„Gericht“ den High Court of Justice;
„Richter* einen Richter des High Court of Justice;
„Gerichtsregeln“ die von den gehörig befugten Personen
auf Grund der Judicature Acts erlassenen Regeln des Supreme
Court.
$ 28. Auf Schottland und Irland findet dieses Gesetz keine
Anwendung.
& 29. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1890 in Kraft.
$ 30. Es darf als die Arbitration Act 1889 zitiert werden.
Die Gerichtsregeln, auf welche das vorstehende Gesetz ver-
weist, sind zur Zeit folgende:
Rules of the Supreme Court, order 36, rule 7a. Es sei denn,
dass in Gemässheit der Vorschriften in rule 6 dieser order eine
mündliche Hauptverhandlung mit Geschworenen angeordnet worden
ist, oder dass auf Grund von rule 2 dieser order eine der beiden
Parteien den Wunsch mitgeteilt hat, eine mündliche Hauptver-
handlung mit Geschworenen abzuhalten, findet in allen Sachen
die mündliche Hauptverhandlung vor einem Richter ohne Ge-