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schworene statt. Das Gericht oder ein Richter kann jedoch in
einem jeden derartigen Falle jederzeit anordnen, dass die münd-
liche Hauptverhandlung über eine Sache oder über die streitigen
Fragen, zu welchen die Parteien gelangten, vor einem Richter
mit Geschworenen, oder vor einem Richter mit Beisitzern oder
vor einem official oder special referee mit oder ohne Beisitzer
stattfinden solle.
r. 45. Eine Verfügung, welche eine Sache an die auf Grund
der (oben mitgeteilten) Judicature Act 1873 bestellten official
referees verweist, kann an einen derselben besonders verweisen.
Soweit keiner besonders in der Verfügung benannt ist, hat der
Hilfsarbeiter des senior official referee die Sachen der Reihe
nach oder in der sonst vom Lordkanzler vorgesehenen Weise
unter die official referees zu verteilen. (Zur Zeit fungieren drei
Advokaten als official referees; das Jahresgehalt eines jeden be-
trägt 30000 Mk.)
r. 46. Verweist eine Verfügung eine Sache an die official
referees, ohne irgend einen besonders namhaft zu machen, so
ist die Verfügung oder ein Duplikat derselben dem in rule 45
gedachten Hilfsarbeiter vorzulegen, welcher auf der Verfügung
den Namen des official referee vermerkt, dem in Gemässheit der
rule 45 die Sache zuzuteilen ist. Eine mit einem derartigen Ver-
merk versehene Verfügung ermächtigt den betreffenden official
referee, mit der zugeteilten Sache zu verfahren.
r. 47. Verweist eine Verfügung an einen der official referees
besonders, so hat der Hilfsarbeiter bei der Geschäftsverteilung
auf die besondere Verweisung Rücksicht zu nehmen.
r. 47a. Der senior official referee hat in jedem Quartal
über die Lage der vor jedem referee anhängigen Geschäfte
an den Lordkanzler zu berichten. Der erste Bericht hat am
11. Januar 1889 zu erfolgen.
r. 47b. Der Lordkanzler und der Lord Chief Justice of
England, oder einer von beiden, können Sachen von einem