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official referee auf einen anderen übertragen, falls dies im Hin-
blick auf die Lage der bei den referees anhängigen Sachen
dienlich erscheint.
r. 48. Der referee, dem eine Sache oder eine Frage in
einer Sache zugewiesen ist, kann, vorbehältlich der Verfügung
des Gerichts oder eines Richters, die mündliche Hauptverhand-
lung an jedem, ihm am geeignetsten erscheinenden Orte abhalten
oder dorthin vertagen und, sei es selbst, sei es mit seinen
etwaigen Besitzern, eine Besichtigung oder Augenscheinseinnahme
vornehmen, welche er zur besseren Erledigung der ihm vor-
liegenden Streitfrage für dienlich erachten mag. Es sei denn,
dass das Gericht oder ein Richter eine andere Anordnung trafen,
hat er mit der mündlichen Hauptverhandlung de die in diem zu
verfahren, in ähnlicher Weise, wie in Sachen, deren mündliche
Hauptverhandlung vor Geschworenen stattfindet.
r. 49. Vorbehältlich etwaiger Anordnungen des verweisen-
den Gerichts oder Richters hat in jeder mündlichen Hauptver-
handlung vor einem referee eine Beweisaufnahme stattzufinden.
Die Zeugen können zum Erscheinen gezwungen werden. Jede
derartige mündliche Hauptverhandlung ist, soweit die Umstände
es gestatten, möglichst: in derselben Weise abzuhalten, wie vor
einem Richter stattfindende, mündliche Hauptverhandlungen.
r. 50. Vorbehältlich einer Anordnung der gedachten Art
hat der referee dieselben Befugnisse, wie ein Richter des High
Court, hinsichtlich der Aufdeckung und Vorlegung von Ur-
kunden, ferner bei der Leitung einer Verweisung oder münd-
lichen Hauptverhandlung,. und endlich bezüglich der Urteils-
fällung zu gunsten einer Partei.
r. 5l. Diese Rules ermächtigen einen referee nicht, eine
Person zur Haft abführen zu lassen, noch eine Verfügung turch
Pfändung oder auf andere Weise zu erzwingen.
r. 52. Vor Abschluss einer vor ihm stattfindenden, münd-
lichen Hauptverhandlung oder in seinem Berichte auf Grund