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selben oder an einen anderen referee zur erneuten Verhandlung
oder weiteren Prüfung beantragen wird.
r. 55. Falls in einer Sache, deren weitere Verhandlung
nicht vertagt wurde, der referee auf Grund des $ 13 der Arbi-
tration Act 1889 den Bericht erstattete, kann jede Partei unter
achttägiger Benachrichtigung von ihrem Antrage beim Gericht
beantragen, den Bericht zu adoptieren und zu verwirklichen,
oder denselben abzuändern, oder die Sache, ganz oder zum Teil,
an denselben oder einen anderen referee zur erneuten Verhand-
lung oder weiteren Prüfung zurückzuverweisen.
r. 55b. Ein official referee, dem auf Grund einer gericht-
lichen Verfügung eine Sache ganz und gar zugewiesen ist, kann,
vorbehältlich etwaiger Anordnungen in der gerichtlichen Ver-
fügung, bezüglich der Kosten, ebenso wie das Gericht oder ein
Richter, nach freiem Ermessen entscheiden.
r. 55c. Die rules 48—55 und 55b finden in Fällen An-
wendung, wo eine Sache oder eine Thatfrage oder die streitigen
Thatfragen, zu welchen die Parteien gelangten, einem Gerichts-
beamten, einem special referee oder einem Schiedsrichter zuge-
wiesen sind. Soweit jedoch der Schiedsrichter nicht durch ge-
richtliche Verfügung bestellt ist, findet die Vorschrift der rule 48
über Verhandlung de die in diem keine Anwendung.
Rules of the Supreme Court, order 40 rule 2. Jeder referee,
an welchem eine Sache zur mündlichen Hauptverhandlung ver-
wiesen ist, hat zu bestimmen, wie das Urteil protokolliert wer-
den soll. Das Urteil ist entsprechend von dem betreffenden Ge-
richtsbeamten zu protokollieren.
r. 6. Hat bei einer mündlichen Hauptverhandlung ein referee
die Protokollierung eines Urteils angeordnet, so kann jede Partei
die Aufhebung des Urteils oder die Protokollierung eines an-
deren Urteils mit der Begründung beantragen, dass angesichts
des protokollierenden Ergebnisses das angeordnete Urteil ein