Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 45 — 
zeit vor dem letzten Tage der Session, welche nächst auf den 
Erlass und die Verkündigung des Schiedsspruches folgt, kann 
die Aufhebung desselben beantragt werden. 
r. 14a. Ist die Frist für die Abgabe des Spruches ver- 
längert, so gilt die Frist um einen Monat verlängert, es sei 
denn, dass in der Verfügung eine abweichende Frist spezi- 
fiziert ist. 
Soweit es sich um ein Verfahren vor einem official referee 
handelt, werden folgende Gerichtskosten erhoben: 10 Mk. für 
jede ganze oder angebrochene Stunde, während welcher der 
official referee beschäftigt ist, einschliesslich der etwaigen Zeugen- 
vernehmung. Bei jeder Sitzung, welche ausserhalb Londons 
oder der Grafschaft Middlesex stattfindet, tritt für jede nicht in 
London verbrachte Nacht für den official referee eine weitere 
Summe von 31 Mk. 50 Pf. und für seinen Hilfsarbeiter eine 
Summe von 15 Mk. hinzu. 
Schliesslich wird noch mit einigen Worten der Grafschafts- 
gerichte zu gedenken sein. Die County Courts Act 1888 ver- 
bietet zunächst im $ 14 den Grafschaftsrichtern, gegen an sie 
selbst zu zahlende Remuneration als Schiedsrichter oder referee 
thätig zu werden, und bestimmt sodann im $ 104, dass der 
Grafschaftsrichter in allen Fällen, mit Zustimmung beider Pro- 
zessparteien, die Sache zur schiedsgerichtlichen Erledigung ver- 
weisen kann, und zwar mit oder ohne andere, unter seine Zu- 
ständigkeit fallende Streitpunkte zwischen den Parteien. Ueber 
die Schiedsrichter, über die Art und Weise und die Bedingungen 
der Verweisung soll der Grafschaftsrichter nach billigem Er- 
messen selbst befinden. Nur mit seiner Zustimmung kann die 
Verweisung von einer Partei widerrufen werden. Der Spruch 
wird als das Urteil im Prozesse protokolliert und bindet und 
wirkt in jeder Hinsicht, als wäre derselbe vom Grafschaftsrichter 
selbst gefällt. Auf Antrag in der ersten Gerichtssitzung nach 
Ablauf einer Woche nach Protokollierung des Spruches kann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.