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zeit vor dem letzten Tage der Session, welche nächst auf den
Erlass und die Verkündigung des Schiedsspruches folgt, kann
die Aufhebung desselben beantragt werden.
r. 14a. Ist die Frist für die Abgabe des Spruches ver-
längert, so gilt die Frist um einen Monat verlängert, es sei
denn, dass in der Verfügung eine abweichende Frist spezi-
fiziert ist.
Soweit es sich um ein Verfahren vor einem official referee
handelt, werden folgende Gerichtskosten erhoben: 10 Mk. für
jede ganze oder angebrochene Stunde, während welcher der
official referee beschäftigt ist, einschliesslich der etwaigen Zeugen-
vernehmung. Bei jeder Sitzung, welche ausserhalb Londons
oder der Grafschaft Middlesex stattfindet, tritt für jede nicht in
London verbrachte Nacht für den official referee eine weitere
Summe von 31 Mk. 50 Pf. und für seinen Hilfsarbeiter eine
Summe von 15 Mk. hinzu.
Schliesslich wird noch mit einigen Worten der Grafschafts-
gerichte zu gedenken sein. Die County Courts Act 1888 ver-
bietet zunächst im $ 14 den Grafschaftsrichtern, gegen an sie
selbst zu zahlende Remuneration als Schiedsrichter oder referee
thätig zu werden, und bestimmt sodann im $ 104, dass der
Grafschaftsrichter in allen Fällen, mit Zustimmung beider Pro-
zessparteien, die Sache zur schiedsgerichtlichen Erledigung ver-
weisen kann, und zwar mit oder ohne andere, unter seine Zu-
ständigkeit fallende Streitpunkte zwischen den Parteien. Ueber
die Schiedsrichter, über die Art und Weise und die Bedingungen
der Verweisung soll der Grafschaftsrichter nach billigem Er-
messen selbst befinden. Nur mit seiner Zustimmung kann die
Verweisung von einer Partei widerrufen werden. Der Spruch
wird als das Urteil im Prozesse protokolliert und bindet und
wirkt in jeder Hinsicht, als wäre derselbe vom Grafschaftsrichter
selbst gefällt. Auf Antrag in der ersten Gerichtssitzung nach
Ablauf einer Woche nach Protokollierung des Spruches kann