Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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jedoch der Grafschaftsrichter den Spruch aufheben oder mit Zu- 
stimmung beider Parteien die Verweisung widerrufen oder eine 
andere Verweisung anordnen. Die order 20 der County Court 
Rules 1889 fügt hinzu, dass sowohl in Fällen ordentlicher Zu- 
ständigkeit, wie in Fällen einer Prorogation jederzeit nach Be- 
ginn eines Prozesses eine Verweisung angeordnet werden kann, 
falls die Parteien konsentieren. 
Damit dürften die zur Zeit geltenden Vorschriften, soweit 
sie das „allgemeine* schiedsgerichtliche Verfahren betreffen, 
möglichst wort- und sinngetreu wiedergegeben sein, auf die 
Gefahr hin, in stylistischer Beziehung nicht immer den vollen 
Beifall des Lesers zu finden. Neben dem „allgemeinen“ Ver- 
fahren gibt es mehrere „besondere* Verfahren, welche auf 
Spezialgesetzen beruhen und für das Ausland eine verschwindende 
Bedeutung besitzen. 
Man ist geneigt, an die Darstellung der englischen Vor- 
schriften eine detaillierte Vergleichung mit den bezüglichen deut- 
schen Vorschriften zu knüpfen. Es entsteht zunächst die be- 
reits oben aufgeworfene Frage nach der Zweckmässigkeit der 
Verkettung des schiedsgerichtlichen mit dem gerichtlichen Ver- 
fahren. Sollte diese Frage für Deutschland zu verneinen sein, 
so verbliebe eine Vergleichung der deutschen Vorschriften mit 
denjenigen englischen Bestimmungen, welche das schiedsrichter- 
liche Verfahren ausser Konnex mit dem gerichtlichen Verfahren 
regeln. Der Verfasser muss sich damit begnügen, zu diesen 
Untersuchungen das Material geliefert zu haben, und der Ein- 
gangs formulierten Frage zurückkehren, ob wirklich, wie kürz- 
lich öffentlich behauptet worden ist, das schiedsrichterliche Ver- 
fahren in England den Vorzug vor dem heutigen gerichtlichen 
Verfahren verdient. 
Vor etwa fünf Jahren bemerkte ein hochgestellter, eng- 
lischer Richter, es sei möglich, dass im Hinblick auf die Kosten 
und die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens die Londoner Ge-
	        
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