Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—_ 36 — 
Gesetzgeber braucht deshalb gar nicht zu befehblen oder auch nur 
zu verlangen, dass die Rechtssätze befolgt werden; indem er den 
Gesetzgebungsact vornimmt, weiss er schon, dass die Beamten an 
die bezeichneten Rechtssätze gebunden sind. Der Gesetzgebungs- 
act ist erkennbar durch seine Form. Diese Form, sowie die Be- 
fugniss zum Gesetzgebungsacte selbst, die Competenz ist durch das 
positive Recht geordnet, sodass der Gesetzgebungsact auf seine 
Rechtsförmigkeit hin geprüft werden kann'”. 
Der Gesetzgebungsact wendet sich vornehmlich, wenn auch 
nicht ausschliesslich an die Behörden und Beamten. Diese haben 
mit Annahme ihres Amtes Pflichten übernommen und diese Pflich- 
ten bestehen darin, die erlassenen und geltenden Gesetze zu be- 
obachten und anzuwenden. Es giebt Gesetze, welche sich über- 
haupt nur mit dem Verhalten der Behörden und Beamten befassen, 
so namentlich Gesetze, welche das Verwaltungsrecht und das for- 
melle Prozessrecht betreffen. Aber auch die Gesetze, die ihrer 
Natur nach das Publikum überhaupt berühren, also das Civil- 
gesetz und das Strafgesetz finden ihren Anhalt durch die An- 
wendung der Behörden. Dadurch, dass die Behörden bei ihren 
Entscheidungen und Verfügungen das Civil- und Strafgesetz zu 
Grunde legen, wird das Publikum genöthigt, diese Rechtssätze 
ebenfalls anzuerkennen, wenn sonst nicht Nachtheile gewärtigt 
werden wollen. Alles Recht sieht indirect oder direct das Ver- 
halten staatlicher Organe vor. Die Rechtsgesetze unterscheiden 
sich eben von anderen, z. B. von Anstands- und Höflichkeits- 
gesetzen dadurch, dass sie bei Verletzungen immer ein Ein- 
greifen von Staatsorganen vorsehen; das Charakteristische des 
1° Die Pflicht des Beamten und Richters ist diejenige eines Mandatars. 
Er soll sich so verhalten und handeln, wie das Gesetz es vorschreibt. Das 
Gesetz ist die nähere Instruction, die Anweisung, wie die Behörde ihren 
Pflichten nachzukommen hat. Die durch den Gesetzgebungsact bezeichneten 
Rechtssätze sind Inhalt des Mandats und insoweit kann man jedes Gesetz 
ala Mandat an die Behörden oder vielmehr als Ergänzung, Erweiterung und 
Abänderung eines bereits bestehenden Mandates bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.