Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Schiedsrichter fungiert. Abgesehen von einem Falle, welcher 
zu einer Zurückverweisung der Sache geführt habe, seien die 
Schiedssprüche mit der juristischen Assistenz des Registrar ab- 
gefasst worden. Durchschnittlich innerhalb zehn Tage nach der 
Unterwerfung sei man zur mündlichen Verhandlung geschritten, 
welche im Durchschitte zwei Stunden gedauert habe. Die Durch- 
schnittskosten hätten 112 Mk. betragen. Die Zweckmässigkeit 
der Chamber sei sonach bewiesen, und was man in Aussicht 
gestellt habe, nämlich eine schnelle, zufriedenstellende und billige 
Erledigung von Streitigkeiten, sei thatsächlich erreicht worden. 
Die Chamber befriedige unzweifelhaft ein wirkliches Bedürfnis; 
mit der Zeit werde man sich derartig an die Chamber ge- 
wöhnen, dass die Nachwelt sich verwundert fragen werde, wie 
man Sachen, für welche die Chamber geschaffen, so lange im 
langwierigen, kostspieligen, gerichtlichen Verfahren habe zum 
Austrag bringen können. Ein grosser Andrang sei allerdings 
nicht zu verzeichnen; derselbe sei aber auch nicht erwartet, da 
die vorhandenen Schiedsverträge noch ein anderes Schiedsgericht 
in Aussicht nehmen. Wenn man heute frägt, was aus der 
London Chamber of Arbitration geworden ist, so erklärt sich 
alle Welt mit Nichtwissen, und forscht man genauer nach, so 
findet man, dass bis zum letzten August der gedachten Chamber 
gerade vierzig Fälle vorgelegen haben. Wie lange die Chamber 
noch im Verborgenen weiter arbeiten wird, lässt sich nicht an- 
geben; jedenfalls liegt es nicht im Interesse des Auslandes, 
einer Institution, welche im Inlande keine Beachtung findet, neue 
Lebenskraft zuzuführen. Man wird fragen, worauf dieses Fiasko 
und überhaupt das Verschwinden der Schiedsgerichtsmanie in 
England zurückzuführen ist. Zunächst hatte man nicht genügend 
in Erwägung gezogen, dass es nicht ausreicht, das Verfahren 
zu vereinfachen, solange nicht gleichzeitig zu Schiedsrichtern 
Personen bestellt werden, welche mit dem anzuwendenden Recht 
vertraut sind. Laienschiedsrichter werden wohl niemals Streitig-
	        
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