— 48 —
Schiedsrichter fungiert. Abgesehen von einem Falle, welcher
zu einer Zurückverweisung der Sache geführt habe, seien die
Schiedssprüche mit der juristischen Assistenz des Registrar ab-
gefasst worden. Durchschnittlich innerhalb zehn Tage nach der
Unterwerfung sei man zur mündlichen Verhandlung geschritten,
welche im Durchschitte zwei Stunden gedauert habe. Die Durch-
schnittskosten hätten 112 Mk. betragen. Die Zweckmässigkeit
der Chamber sei sonach bewiesen, und was man in Aussicht
gestellt habe, nämlich eine schnelle, zufriedenstellende und billige
Erledigung von Streitigkeiten, sei thatsächlich erreicht worden.
Die Chamber befriedige unzweifelhaft ein wirkliches Bedürfnis;
mit der Zeit werde man sich derartig an die Chamber ge-
wöhnen, dass die Nachwelt sich verwundert fragen werde, wie
man Sachen, für welche die Chamber geschaffen, so lange im
langwierigen, kostspieligen, gerichtlichen Verfahren habe zum
Austrag bringen können. Ein grosser Andrang sei allerdings
nicht zu verzeichnen; derselbe sei aber auch nicht erwartet, da
die vorhandenen Schiedsverträge noch ein anderes Schiedsgericht
in Aussicht nehmen. Wenn man heute frägt, was aus der
London Chamber of Arbitration geworden ist, so erklärt sich
alle Welt mit Nichtwissen, und forscht man genauer nach, so
findet man, dass bis zum letzten August der gedachten Chamber
gerade vierzig Fälle vorgelegen haben. Wie lange die Chamber
noch im Verborgenen weiter arbeiten wird, lässt sich nicht an-
geben; jedenfalls liegt es nicht im Interesse des Auslandes,
einer Institution, welche im Inlande keine Beachtung findet, neue
Lebenskraft zuzuführen. Man wird fragen, worauf dieses Fiasko
und überhaupt das Verschwinden der Schiedsgerichtsmanie in
England zurückzuführen ist. Zunächst hatte man nicht genügend
in Erwägung gezogen, dass es nicht ausreicht, das Verfahren
zu vereinfachen, solange nicht gleichzeitig zu Schiedsrichtern
Personen bestellt werden, welche mit dem anzuwendenden Recht
vertraut sind. Laienschiedsrichter werden wohl niemals Streitig-