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fahren ist wieder in den Hintergrund getreten und man ist
neuerdings bemüht, das gerichtliche Verfahren derart zu refor-
mieren, dass die Ursachen, welche zur Schiedsgerichtsmanie ge-
führt haben, aus der Welt geschafft werden.
Wenn das schiedsgerichtliche Verfahren eine Zukunft hat,
so liegt dieselbe auf einem anderen Gebiete, nämlich auf dem
Gebiete des Völkerrechts, welches keine eigentlichen Gerichte
kennt. Die Times berichtet unter dem 30. Dezember 1896, 8. 3,
dass guter Grund zur Annahme vorliegt, dass der britische Bot-
schafter in Washington sich mit dem dortigen Staatssekretär
über einen allgemeinen Schiedsrichtervertrag nahezu geeinigt
hat. Der Vertrag werde sich wahrscheinlich an den britischen
Entwurf anschliessen. Man habe anscheinend eine Basis für
einen Kompromiss gefunden, und erwarte beiderseits demnächst
eine Einigung über den Mechanismus, wie über das Prinzip der
schiedsgerichtlichen Erledigung, insbesondere über einen dauern-
den Gerichtshof irgend einer Art. Die englischen Anschauungen
über die ganze Frage spiegeln sich am besten in der Ansprache
wieder, welche der jetzige Lord Chief Justice of England am
20. August 1896 in Saratoga hielt. Diese Ansprache, welche
die weiteste Verbreitung verdient, lässt sich in ihrem letzten
Teile etwa, wie folgt, wiedergeben: „Es ist nicht zu verwundern,
dass Leute — ernst veranlagte Leute — Enthusiasten, wenn
man diesen letzteren Ausdruck vorzieht — unter dem Eindruck
der üblen Folgen des Krieges den Traum geträumt haben, das
tausendjährige Reich des Friedens lasse sich durch Einführung
eines universellen Systems internationaler Schiedsgerichte er-
reichen. Der Ruf nach Frieden ist ein alter Weltruf. Er hat
durch alle Zeiten wiedergetönt, und seit langer Zeit hat man
das schiedsgerichtliche Verfahren als den Diener des Friedens
angesehen. Das schiedsgerichtliche Verfahren hat in der That
eine ehrwürdige Geschichte für sich selbst. Nach Tuucyoipes,
dem Geschichtsschreiber des peloponnesischen Krieges, erklärte