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nationale Streitigkeiten auf friedlichem, schiedsgerichtlichem Wege
in ehrenhafter, praktischer und fruchttragender Weise geschlichtet
werden können. Seit 1815 finden sich gegen 60 Beispiele wirk-
samer, internationaler Schiedsgerichtsthätigkeit. Bei 32 waren
die Vereinigten Staaten beteiligt, bei etwa 20 Grossbritannien.
Es gibt ferner viele Beispiele der Aufnahme von Schiedsgerichts-
klauseln in Verträge, und auch in letzterer Beziehung schreiten
die Vereinigten Staaten voran. Zu den ersten derartigen Ver-
trägen — falls nicht der erste — gehört der Guadeloupe-Hidalgo-
Vertrag von 1848 zwischen Amerika und Mexiko. Seitdem sind
viele andere Staaten diesem Vorgange gefolgt. 1873 empfahl
Maxcını, in alle von Italien zu schliessenden Verträge eine der-
artige Klausel aufzunehmen, und seit dem Vertrage von Washing-
ton ist die Klausel beständig in Handels-, Post- und Konsular-
verträge eingefügt worden. Sie findet sich z. B. auch in den Grenz-
verträgen, welche 1891 zwischen Portugal und Grossbritannien
bezw. dem Kongostaate abgeschlossen wurden. 1895 genehmigte
der belgische Senat an ein und demselben Tage vier, äbnliche
Klauseln enthaltende Verträge mit Dänemark, Griechenland,
Norwegen und Schweden. Es erübrigt, einer Klasse von Ver-
trägen zu gedenken, in welchen das Prinzip der schiedsgericht-
lichen Erledigung eine noch weiter reichende Anerkennung ge-
funden hat. Die Verträge von 1888 zwischen der Schweiz und
Salvador bezw. Ecuador bezw. der französischen Republik, und
der Vertrag von 1894 zwischen Spanien und Honduras enthalten
Vereinbarungen, welche alle streitigen Fragen ausnahmslos der
schiedsgerichtlichen Erledigung vorbehalten. Aehnliche Verträge
hat Belgien mit Venezuela, mit dem ÖOrange-Freistaat und mit
Hawaii abgeschlossen. Diese Thatsachen, so langweilig auch
ihre Aufzählung sein mag, sind reich an Interesse und Hoff-
nungen für die Zukunft. Haben wir indessen daraus zu ent-
nehmen, dass das tausendjährige Reich des Friedens gekommen
ist, dass die Taube zur Arche zurückkehrte, als sicheres Indiz,