Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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lichen Verfahren schreiten mögen, so sind dies doch nicht die 
Fragen, welche am gewöhnlichsten zum Kriege führen. Es ist 
nicht zuviel gesagt, wenn man die Behauptung aufstellt, dass 
auf die bei weitem grösste Zahl der zu internationalen Streitig- 
keiten führenden Fragen das schiedsrichterliche Verfahren eine 
passende Anwendung findet. Allgemein ausgedrückt, sollten alle 
nachstehenden Fälle schiedsrichterlich erledigt werden: 1. Falls 
der Streit seine Beendigung findet durch die Feststellung des 
wahren Thatbestandes; 2. falls der Thatbestand feststeht und 
es sich nur um die Anwendung der gehörigen, völkerrechtlichen 
Prinzipien handelt; 3. falls das Prinzip des Gebens und Nehmens 
unter gehöriger Fürsorge für eine angemessene Entschädigung 
die Lösung bringt, wie z. B. bei Grenzberichtigungen. In allen 
diesen Fällen kann die schiedsgerichtliche Regelung ein befrie- 
digendes Resultat herbeiführen. Die nächste Frage ist die Frage 
nach der Konstituierung des Schiedsgerichtshofes. Soll derselbe 
ein Gerichtshof ad hoc sein oder ein permanenter, internationaler 
Gerichtshof? Es mag die Bemerkung genügen, dass im heutigen 
Stadium die Frage nach der Konstituierung eines permanenten 
Gerichtshofes für die praktische Erörterung nicht reif ist, und 
es wird nicht eher der Fall sein, bis die Majorität der Gross- 
mächte dem Prinzip beigetreten sind. Was man auch für die 
Autorisierung dieser Mächte mit der, von Zeit zu Zeit bei sich 
bietender Gelegenheit vorzunehmenden Auswahl der Schieds- 
richter anführen mag, es ist meines Erachtens zweifelhaft, ob 
in irgend einem Falle ein permanenter Gerichtshof mit a priori 
designierten Mitgliedern praktisch oder wünschenswert ist. Zu- 
nächst wird die Konstituierung des Gerichtshofes, falls sie die 
beste sein soll, in grossem Masse von der schiedsgerichtlich zu 
erledigenden Frage abhängen müssen. Aber auch abgesehen 
hiervon, scheint es mir höchst zweifelhaft, ob es weise sein 
würde, dem Personal eines derartigen Gerichtshofes einen per- 
manenten Charakter beizulegen. Die involvierten Interessen sind
	        
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