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freundeten Macht bedienen möchten. Die Bevollmächtigten hoffen,
dass die auf dem Kongresse nicht vertretenen Regierungen sich
den Empfindungen anschliessen werden, welche zu dem in diesem
Protokolle niedergelegten Wunsch geführt haben“. In den da-
mals geschlossenen Vertrag wurde, allerdings unter engerer Be-
grenzung des Anwendungsgebietes, das Prinzip der Vermittelung
aufgenommen, formeller als das Prinzip der guten Dienste, wenn
auch substantiell ihm ähnelnd. Im Falle eines Missverständ-
nisses zwischen der Pforte und einer der zeichnenden Mächte
wurde im Art. 8 die Verpflichtung übernommen, vor der An-
wendung von Gewaltmassregeln den übrigen Kontrahenten eine
Gelegenheit zu gewähren, auf dem Wege ihrer Vermittelung
derartige extreme Schritte zu verhindern. Auf Grund _ dieses
Artikels ersuchte die Türkei im Jahre 1877 die übrigen Mächte,
zwischen ihr und Russland zu vermitteln. Im Hinblick auf die
näheren Umstände darf man sich vielleicht nicht darüber wun-
dern, dass dieses Gesuch um Vermittelung den russisch-türkischen
Feldzug nicht verhindert hat. Jedenfalls liessen sich die auf
der afrikanischen Konferenz in Berlin versammelten Mächte
nicht abschrecken, den lobenswerten Versuch zu wiederholen.
In der Generalakte dieser Konferenz erscheint als Art. 12 fol-
gende Bestimmung: „Falls sich zwischen den Mächten, welche
die gegenwärtige Akte unterzeichnen, — — ernste Meinungs-
verschiedenheiten mit Bezug auf die Grenzen oder innerhalb der
Grenzen der im Art. 1 erwähnten und dem Freihandelssystem
unterstellten Gebiete ergeben, verpflichten sich jene Mächte, be-
vor sie zur Waffengewalt schreiten, die Vermittelung einer oder
mehrerer der befreundeten Mächte in Anspruch zu nehmen“.
Zu beobachten ist, dass diese Bestimmung kein schiedsgericht-
liches Verfahren, sondern ein verschiedenes Verfahren, nämlich
Vermittelung, in Aussicht nimmt. Jedenfalls zunächst ist der
Vermittler nicht ermächtigt, den Streitpunkt zu entscheiden; er
sucht nicht nach eirer derartigen Ermächtigung; er ist der