— 492 —
der Politik fallende Frage handelt, welche einem Richter, als
solchem, fern liegt. Es ist indessen bekannt, dass sich die Aus-
führungen des Lord Chief Justice in der Hauptsache mit den
Auffassungen des heutigen englischen Premierministers ‚decken,
insbesondere soweit es sich um die Frage handelt, welche Sachen
nicht geeignet sind, der schiedsrichterlichen Erledigung über-
wiesen zu werden. Der Premierminister ist gleichfalls der An-
sicht, dass soweit die Ehre der Nation in Frage kommt, ein
schiedsrichterliches Verfahren nicht am Platze ist. Man hat in
letzterer Beziehung gemeint, der Ausdruck „Ehre der Nation“
sei ein sehr dehnbarer Begriff, und man fügt hinzu,- dass man
doch im Falle eines Zweikampfes Ehrenfragen dem Sekundanten
zur bindenden Entscheidung überweise. Der Schiedsvertrag könne,
wie alle anderen Verträge, aufgehoben werden; der Hauptzweck
der Eingehung eines Schiedsvertrages sei, eine etwaige Ver-
weigerung der schiedsrichterlichen Erledigung ernsthafter und
verantwortlicher zu machen, als eine solche Weigerung sonst in
den Augen der Welt sein würde. Der deutsche Leser wird in
den Ausführungen des Lord Chief Justice hie und da auf
Aeusserungen stossen, welche den deutschen Anschauungen nicht
ganz entsprechen; es sind Ausführungen eines englischen Rich-
ters auf amerikanischem Boden vor einem amerikanischen Audi-
torıum; scheidet man indessen diese vereinzelten, nicht einwand-
freien Stellen aus, so verbleibt eine Reihe von Gedanken und
Erwägungen, welche auch im Deutschen Reiche auf beifällige
Aufnahme zählen können oder doch jedenfalls mit Interesse ver-
folgt werden dürften.