Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der Politik fallende Frage handelt, welche einem Richter, als 
solchem, fern liegt. Es ist indessen bekannt, dass sich die Aus- 
führungen des Lord Chief Justice in der Hauptsache mit den 
Auffassungen des heutigen englischen Premierministers ‚decken, 
insbesondere soweit es sich um die Frage handelt, welche Sachen 
nicht geeignet sind, der schiedsrichterlichen Erledigung über- 
wiesen zu werden. Der Premierminister ist gleichfalls der An- 
sicht, dass soweit die Ehre der Nation in Frage kommt, ein 
schiedsrichterliches Verfahren nicht am Platze ist. Man hat in 
letzterer Beziehung gemeint, der Ausdruck „Ehre der Nation“ 
sei ein sehr dehnbarer Begriff, und man fügt hinzu,- dass man 
doch im Falle eines Zweikampfes Ehrenfragen dem Sekundanten 
zur bindenden Entscheidung überweise. Der Schiedsvertrag könne, 
wie alle anderen Verträge, aufgehoben werden; der Hauptzweck 
der Eingehung eines Schiedsvertrages sei, eine etwaige Ver- 
weigerung der schiedsrichterlichen Erledigung ernsthafter und 
verantwortlicher zu machen, als eine solche Weigerung sonst in 
den Augen der Welt sein würde. Der deutsche Leser wird in 
den Ausführungen des Lord Chief Justice hie und da auf 
Aeusserungen stossen, welche den deutschen Anschauungen nicht 
ganz entsprechen; es sind Ausführungen eines englischen Rich- 
ters auf amerikanischem Boden vor einem amerikanischen Audi- 
torıum; scheidet man indessen diese vereinzelten, nicht einwand- 
freien Stellen aus, so verbleibt eine Reihe von Gedanken und 
Erwägungen, welche auch im Deutschen Reiche auf beifällige 
Aufnahme zählen können oder doch jedenfalls mit Interesse ver- 
folgt werden dürften.
	        
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