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Objekt, die Persönlichkeit des Herrschers der alleinige Ausgangspunkt der
Staatsgewalt, das Verfassungsrecht die Ordnung der Organe, durch welche der
Herrscher bei Ausübung dieser Gewalt sich beschränkt oder durch die er wirkt.
Unter der Ueberschrift: Das Verfassungsrecht (Buch III) erscheint also hier nur
die Lehre vom Landtage, von den Behörden uud Selbstverwaltungskörpern,
vom Öffentlichen Dienste.e Wir würden aer üblichen Auffassung folgend
zum Verfassungsrecht auch den in Buch I unter der Ueberschrift: Herrscher
und Staat sich findenden Rechtsstoff rechnen und desgleichen ganz un-
zweifelhaft die in Buch IV unter der Ueberschrift: Allgemeine Funktionen
der Staatsgewalt vorgetragene Lehre von Gesetz und Verordnung — nicht
mehr dagegen die ausserdem in diesem Buch noch behandelte Enteignung,
die wir für das Verwaltungsrecht in Anspruch nehmen. Die Enteignung
wird ja allerdings auch sonst nicht selten in den Zusammenhang der Rechtse-.
institute des Verfassungsrechtes hineingestellt. so bei Mont, RoENNE, vor allem
bei Porz, dessen Titel: Von den formellen Regierungsrechten in wesent-
lichen den gleichen Inhalt hat, wie S£ypeıs Buch IV. Während sie aber bei
diesen Schriftstellern ausdrücklich auch als ein Stück des Verfassungsrechtes
bezeichnet wird, kann man das von SEYpEL natürlich nicht sagen; das hat
er ja eben durch die eigentümliche Beschränkung des zur Ueberschrift von
Buch Ill ausschliesslich verwendeten Wortes Verfassungsrecht vermieden.
Ich hebe das hervor, um ein durch allzuknappen Ausdruck von mir ver-
schuldetes Missverständnis (D. Verw.-Recht I S. 16 Note 2 und Serpsıs Ver-
wahrung dagegen in Krit. Vierteljahrsschr. 1896 S. 266) bei der ersten
Gelegenheit wieder gut zu ınachen.
Das Verwaltungsrecht wird erst in Buch VI förmlich einge-
leitet. Buch V handelt vorher noch von der Finanzverwaltung. Was da
gegeben wird, würden wir grösstenteils auch schon Verwaltungsrecht nennen,
die Lehre vom Budgetrecht ausgenommen, die ja wesentlich mit ver-
fassungsrechtlichen Machtverhältnissen zu thun hat. Die Verbindung dieser
Elemente erweist sich aber als eine ganz zweckmässige, namentlich durch
die Ermöglichung des Anschlusses des Budgetrechtes der Selbstverwaltungs-
körper, deren Finanzverwaltung gleichfalls hier Behandlung findet. Die
Finanzverwaltung gibt sich auf diese Weise als ein abgerundetes Ganze,
das seine systematische Sonderstellung wohl verdient. Ebenso ist die
Ausscheidung des „Heerwesens“ (Buch VII) und der „auswärtigen Ange-
legenheiten“ (Buch VIII) gerechtfertigt durch die überwiegende Bedeutung
des Verhältnisses zum Reich, das für beide massgebend ist.
Das Recht der „Landesverwaltung“, welchem Buch VI gewidmet ist,
umfasst demnach lediglich das Recht der inneren Verwaltung und das
Staatskirchenrecht. Die „Einleitenden Bemerkungen“ dazu (Band III 8. 1u. 2)
sind, wie gesagt, bestimmt, Stellung zu nehmen zu dem System der Be-
handlung des Verwaltungsrechtes überhaupt. Der Verfasser entscheidet
sich für Beibehaltung der hergebrachten Darstellungsweise nach den „Ver-