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öffentlich-rechtlichen Eigenschaft als Gemeinde, als Verwaltungskörper“ ;
„die Gemeinden sind, trotz ihrer privatrechtlichen Behandlung als juristische
Personen in Wirklichkeit Verbindungen physischer Personen zu einem Ver-
waltungszwecke“. Also auch hier bricht, wie beim Reich die „staatsrecht-
liche Wirklichkeit“ durch. Nur wird hier die Anknüpfung der öffentlichen
Gewalt an die physischen Personen unmittelbar, ohne die dazwischen ge-
schobene juristische Person noch viel schwerer verständlich zu machen sein.
SEYDEL hat auch nicht näher ausgeführt, wie man sich das vorstellen aoll.
Distriktsgemeinden (Band II S. 694) und Kreisgemeinden (8. 705)
sind schlechthin juristische Personen des bürgerlichen Rechts. Dass sie
beide das Recht der Steuererhebung haben, also insofern doch eine Öffent-
liche Gewalt ausüben, müsste eigentlich über diesen Begriff hinausführen.
Allein wir können es nur billigen, wenn der Verfasser Konstruktionsver-
suche mit den physischen Personen, die da die „überwiegende Willensmacht“
besitzen, ganz bei Seite lässt.
Ein freundlicheres Verhältnis zu der juristischen Person des öffent-
lichen Rechts, wenn es dem Verfasser möglich wäre, würden wir für eine
grosse Verbesserung halten. Das hängt freilich mit Grundrichtungen der
wissenschaftlichen Individualität zusammen. Wir möchten unsererseits etwas
Phantasie auch in der Rechtswissenschaft nicht ganz entbehrlich finden.
Wie dem auch sei, jedenfalls können wir uns alle, Praktiker wie Gelehrte,
Juristen wie politische Männer, nur Glück wünschen, dass wir ein solches
Werk besitzen.
Strassburg. Otto Mayer.
Dr. Georg Eger, Regierungsrat; Das Gesetz über Kleinbahnen und Privat-
anschlussbahnen vom 28. Juli 1892. Hannover (Helwing’sche Ver-
lagsbuchhandlung) 1897. 8° 7168. Preis 15 Mark.
Von den 716 Seiten nehmen 627 die Erläuterungen des nur 55 Para-
graphen zählenden Gesetzes, weitere 60 der Abdruck von Ausführungs-
anweisungen, Ministerialerlassen, des Musters einer Genehmigungsurkunde
und einschlagender Stellen anderer Gesetze, endlich 29 S. ein sehr sorgfältiges
Sachregister in Anspruch. Die Erläuterungen werden unter fortlaufenden
Ziffern hinter den einzelnen Paragraphen gegeben; sie weichen je nach deren
Tragweite in Umfang und Inhalt sehr von einander ab. Zunächst wird
das Prinzip unü die Eintstehungsgeschichte geliefert. Bei der Auslegung
wird den Motiven, Kommissionsberichten und Landtagsverhandlungen, den
bisher veröffentlichten Abhandlungen und der Rechtsprechung durchweg ge-
bührend Rechnung getragen, wobei die Belesenheit des Herrn Verfassers
in den Fachzeitschriften und die Sorgfalt im Sammeln der ausgesprochenen
Ansichten volle Anerkennung verdient. Die selbständig gewonnenen An-
sichten bringen die Sachkenntnis des Herrn Verfassers aus seiner Stellung
im Eisenbahndienste über die einschlägigen Verhältnisse der Betriebstechnik