Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Marschroute hätte vorgezeichnet werden sollen, — wie dies von einzelnen 
Kritikern des Gebotenen geltend gemacht worden, — ist eine Organisations- 
frage, die füglich dem Bauleiter und seinen trefflichen Gehilfen überlassen 
bleiben muss. Wer wüsste nicht, dass bei solchen auf dem Genossenschafts- 
prinzip aufgebauten Arbeiten der ganze komplizierte Mechanismus, der Ein- 
heit und Zusammenhang mit der individuellen reichen Eigenart der Mit- 
arbeiter zu versöhnen bestimmt ist, hinter den Coulissen funktioniert und 
dass der verantwortliche Leiter neben dem allgemeinen Hauptprogramm 
sicherlich ebensoviele Nebenprogramme und Detailpläne zu liefern in die 
Lage kam, als Mitarbeiter am Werke schufen. Darin liegt das grosse 
litterarische Verdienst Fr. v. Lıstzs, dem auch eine in Zukunft etwa empfind- 
lich werdende culpa in eligendo des einen oder des andern Mitarbeiters keinen 
Abbruch thun kann. Stellen wir zum Schluss die Richtungslinie her zwischen 
der für weiteste Kreise des In- und Auslandes bestimmten Publikation und 
den fachlichen Studien, denen speziell unsere Zeitschrift gewidmet ist, so 
erblicken wir mit der berechtigten Einseitigkeit des Spezialisten neben dem 
selbständigen Wert auch die ergänzende Funktion, welche dem Sammel- 
werk der I. K. V. neben Marguarnnsens Handbuch des öffentlichen 
Rechts (Freiburg J.C.B. Mohr) und neben Hoıtzenporrrs Handbuch des 
Völkerrechts zukommt. Die drei grossen, nach umfassenden Plänen 
durchgeführten Werke sind bestimmt, eine Entzifferung des thatsächlichen, 
auf breiter Basis sich entwickelnden Rechtslebens der Kulturvölker zu bieten, 
und der Zufall hat keineswegs einen Anteil daran, dass sich derselbe Name 
in den Reihen der Mitarbeiter der grundverschiedenen Werke wiederfindet. 
Noch ist das Bewusstsein. der Mitgliedschaft in jener grossen Dikäodosie 
nicht allen Teilen lebendig; allmählich werden sich aber die in Gericht 
und Schule, im Parlament und im geschäftlichen Leben an Rechtsfragen 
Beteiligten klar darüber werden müssen, dass die Parallelgesetzgebung der 
modernen Staaten seit mehr als einem Jahrhundert in entschiedenem Zuge 
auf dem Wege ist, die nicht durch besondere örtliche und geschichtliche 
Umstände, durch spezifisch lokale Bedürfnisse geschaffenen Unterschiede 
im öffentlichen Recht der Staaten in einem langsamen aber unaufhaltsam 
wirkenden Umbildungs- und Anpassungsprozess zur Ausgleichung und Auf- 
hebung zu bringen. Nach dieser Hinsicht sind Werke, wie das vorliegende, 
dem Herausgeber, wie Mitarbeiter, wie der Verlag allseitige Mühe und 
Sorgfalt zugewandt haben, Kulturdenkmäler im besten Sinne des 
Wortes; die Jurisprudenz zeigt hier orbi et urbi, wie relativ gering das ist, 
was Staaten und Völker trennt, und wie gross und mächtig das, was sie 
zu innerer geistiger Einheit zu verbinden berufen ist. 
Greifswald. Stoerk.
	        
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