Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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festum — die Heirath Königin Victorias Anlass zu einer ganzen 
Reihe öffentlicher Acte, Broschüren und Zeitungspolemiken ge- 
geben. In Holland endlich, wo die Eheschliessung für die heute 
17jährige Königin in nicht allzu weiter Ferne liegt, ist die 
Jurisprudenz schon frühzeitig auf dem Plan gewesen und hat 
sogar bereits eine Spezialgesetzgebung für diesen Fall gefordert. 
In Deutschland ist in absehbarer Zeit weder die Thron- 
besteigung einer Frau und so die Verheirathung einer deutschen 
Herrscherin zu erwarten, noch kann der hier folgenden Auf- 
zählung bekannter Fälle, ausser der schon erwähnten Maria 
Theresia, ein deutscher Fall angereiht werden. 
Es wird nach einem historischen Rückblick unsere Aufgabe 
sein, kurz festzustellen, wo nach den europäischen, speziell aber 
den deutschen Verfassungen der Fall der Verheirathung einer 
regierenden Fürstin noch möglich ist, um dann die staatsrecht- 
lichen und civilrechtlichen, speziell eherechtlichen Folgen eines 
solchen Ehebündnisses zu erörtern. — 
Da unseres Wissens weder in den europäischen (über die 
spanische und portugiesische Verfassung sprechen wir weiter 
unten) noch in den Verfassungen der deutschen Bundesstaaten 
feste Normen über das Verhältnis der regierenden Fürstin zu 
ihrem Gemahl gegeben sind, so erscheint uns eine kurze Dar- 
stellung der in neuerer und neuester Zeit thatsächlich erfolgten 
Eheschliessungen von regierenden Fürstinnen geboten; natürlich 
nur unter Berücksichtigung solcher Fälle, die Material zu unserem 
Thema zu liefern im Stande sind, um dann an der Hand con- 
creter Daten mit weit mehr Sicherheit zu einer richtigen abstrak- 
ten Formulirung zu gelangen. 
Von der Heirath (1469) der Königin Isabella von Castilien 
mit Ferdinand von Arragonien? ist nur der ihnen gemeisame 
Titel „Ferdinandus Rex et Isabella Regina Castellae“ und der 
® PALTHENIUS, De marito Reginae, Gryphiswaldi 1707, 8 10.
	        
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