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festum — die Heirath Königin Victorias Anlass zu einer ganzen
Reihe öffentlicher Acte, Broschüren und Zeitungspolemiken ge-
geben. In Holland endlich, wo die Eheschliessung für die heute
17jährige Königin in nicht allzu weiter Ferne liegt, ist die
Jurisprudenz schon frühzeitig auf dem Plan gewesen und hat
sogar bereits eine Spezialgesetzgebung für diesen Fall gefordert.
In Deutschland ist in absehbarer Zeit weder die Thron-
besteigung einer Frau und so die Verheirathung einer deutschen
Herrscherin zu erwarten, noch kann der hier folgenden Auf-
zählung bekannter Fälle, ausser der schon erwähnten Maria
Theresia, ein deutscher Fall angereiht werden.
Es wird nach einem historischen Rückblick unsere Aufgabe
sein, kurz festzustellen, wo nach den europäischen, speziell aber
den deutschen Verfassungen der Fall der Verheirathung einer
regierenden Fürstin noch möglich ist, um dann die staatsrecht-
lichen und civilrechtlichen, speziell eherechtlichen Folgen eines
solchen Ehebündnisses zu erörtern. —
Da unseres Wissens weder in den europäischen (über die
spanische und portugiesische Verfassung sprechen wir weiter
unten) noch in den Verfassungen der deutschen Bundesstaaten
feste Normen über das Verhältnis der regierenden Fürstin zu
ihrem Gemahl gegeben sind, so erscheint uns eine kurze Dar-
stellung der in neuerer und neuester Zeit thatsächlich erfolgten
Eheschliessungen von regierenden Fürstinnen geboten; natürlich
nur unter Berücksichtigung solcher Fälle, die Material zu unserem
Thema zu liefern im Stande sind, um dann an der Hand con-
creter Daten mit weit mehr Sicherheit zu einer richtigen abstrak-
ten Formulirung zu gelangen.
Von der Heirath (1469) der Königin Isabella von Castilien
mit Ferdinand von Arragonien? ist nur der ihnen gemeisame
Titel „Ferdinandus Rex et Isabella Regina Castellae“ und der
® PALTHENIUS, De marito Reginae, Gryphiswaldi 1707, 8 10.