Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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geschaffen. Der Rechtssatz, welcher die staatliche Einrichtung 
veranlasst hat, liegt weit in der Vergangenheit, war aber doch 
einmal da, wenn auch nur als Rechtsgedanke derjenigen, welche 
die Einrichtung thatsächlich einführten. Bei Umwälzungen und 
Aenderung der staatlichen Organisation durch erfolgreiche Revolu- 
tionen, verwirklicht sich die staatsrechtliche Anschauung der Em- 
pörer; mit dem Gelingen der Umwälzung ist der von den 
Revolutionären aufgestellte Staatsrechtssatz durchgeführt. Mass- 
gebender Wille im Staate war hier eben der Wille der Revolu- 
tionäre; er war massgebend, weil sie den Erfolg und nachher die 
Macht für sich hatten, diesem Willen im Staate Geltung zu 
verschaffen. 
Der Positivismus hält bei der Begriffsbestimmung des Rechts 
daran fest, dass nur positives Recht Recht sei und dass dasselbe 
entstehe durch das äussere Greschehniss der Sanctionirung. Vorher 
sei kein Recht vorhanden, sondern bloss etwa Vernunftssätze, 
sittliche Normen, auf practischer Erfahrung beruhende technische 
Regeln, Einfälle, Ideen '®. 
Der Begriff des Rechts ist wohl zunächst nur von theo- 
retischer Bedeutung, wenn auch practische Folgerungen daraus 
durchaus nicht undenkbar sind. Aber aus der Aufstellung eines 
Rechtsbegrifies, dem das Merkmal der Positivität fehlt, dürfen wir 
doch noch nicht den Schluss ziehen, dass solches nicht positive 
Recht irgendwie Anspruch auf Berücksichtigung im Staate zu 
machen habe. Insofern fehlt dem Streite darüber, ob es un- 
positives Recht gebe oder nicht, wenigstens die Spitze, dass man 
dem Verfechter der ersten Ansicht naturrechtliche Anschauungen 
vorwerfen kann, indem er sofort zugiebt, dass dem unpositiven 
Rechte die Verbindlichkeit zur Anwendung fehlt. 
Die Annahme, dass nur Recht sei, was als solches im Staate 
functionirt, verkennt aber auch vollkommen die Natur des Völker- 
rechts. Ueber die Staaten als solche ist ein Recht denkbar 
18 BERGBOHM a. a. O. 8. 545.
	        
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