Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Einkommen von 8 30000! zu garantiren, während im zweiten 
Theile ausdrücklich verfügt wird: „that his said Serene Highness 
shall not, by virtue of such marriage, acquire or become entitled 
to any estate or interest in any property, real or personal, to 
which Her Majesty may be or may become entitled to in any 
right or manner whatsoever; but that all such property shall be 
held and enjoyed by Her said Majesty, her Heirs and Successors, 
as if such marriage had never taken place“!?, Es erkannten ihm, 
wie Paurı!* dies ausdrückt, die „enggezogenen Schranken des 
englischen Königthums“ keinerlei Rechte zu. 
Die Naturalisationsbill war jedoch auch in dieser Form vom 
Parlament bereits verändert worden, da man ursprünglich eine 
Klausel!® eingeschoben hatte, die „dem Prinzen Vorrang gleich 
nach der Königin auf Lebenszeit gewähren sollte im Parlament, 
oder überall da, wo es Ihre Majestät für geeignet hielte“. 
Dies gab zu verschiedenen Fragen Anlass, so ob z. B. beim 
kinderlosen Absterben Victorias und bei etwaiger Succession des 
Königs von Hannover dessen Sohn als Prinz von Wales den Vor- 
rang vor dem Prinzen Albert haben werde, oder ob dessen Stel- 
lung stets hinter dem jedesmaligen Thronfolger sei u. s. w., so 
dass diese Bestimmung der königlichen Prärogative überlassen 
12 Gleich hier zeigten sich im Parlamente unangenehme Debatten: 
Lord John Russell hatte den Antrag auf ® 50000 Jahreseinkommen ge- 
stellt, eine Summe, die Mitgliedern des königlichen Hauses schon zu wieder- 
holten Malen gewährt worden war. Die Opposition schlug 8 20000 vor, 
bis man sich mit 262 gegen 158 Stimmen auf ® 30000 einigte. 
13 „Dass die genannte, durchlauchtigste Hoheit auf Grund dieser Hei- 
rath zu keinerlei Besitz berechtigt werden sollte, weder realer noch persön- 
licher Natur, auf welche Weise auch immer Ihre Majestät den Besitz inne- 
haben oder erwerben möge; sondern dass all dieser Besitz dem Genusse 
Ihrer Majestät, Ihrer Erben und Nachfolger vorbehalten sein solle, gerade 
so, als ob diese Heirath nie stattgefunden hätte“ (d. h. der Besitz der Kö- 
nigin soll als Vorbehaltsgut konstituirt werden). 
* Reina. Pauts, Gesch. Englands, II, 474. 
15 Martın, Life of the Prince Consort, London 1877, I, p. 58fl.
	        
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