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wurde, die ihm dann in einem „letters patent vom 5. März 1840“
zu allen Gelegenheiten „preeminence and precedence next to Her
Majesty* anwies, allerdings mit dem Zusatze „except when
otherwise provided by Act of Parliament“. Welche Stellung und
Rang die Königin ihrem Gemahl am liebsten eingeräumt hätte,
geht aus den am 28. December 1841 niedergeschriebenen Wor-
ten !® hervor: „he oughtto be and is above me in everything really and
therefore I wish that he should be equal in rank to me.“ Wie
wenig allerdings die englische Monarchin im Stande war, ihren
Wunsch auszuführen, geht daraus hervor, dass eine Regelung der
Stellung des Gemahls mit dem Titel „Prince Consort“ erst
17 Jahre später und auch hier wieder nur durch „Royal letters
patent“ vom 2. Juli 1857 erfolgte.
Somit blieb bis dahin die einzige anzuerkennende Stellung
des Prinzen Albert die eines jüngeren Bruders des Herzogs von
Coburg-Gotha und so wollte 1845 der König von Preussen ihm
nicht den Platz als Gemahl der Königin von England zuerkennen,
um nicht einen ebenfalls anwesenden Erzherzog zurückzuweisen,
und als 1856 der Kaiser von Frankreich den Prinzen wieder als
königliche Person behandelte, kam andererseits dessen Onkel
nicht nach Paris, um den Prinzen nicht den Vortritt lassen zu
müssen „Dies muss die Würde der englischen Krone beein-
trächtigen“ — so schliesst die Königin ihre Beschwerde. Auch an
die Regentschaft, die nach dem Parlamentsakt vom 4. August 1840
im Falle des Absterbens der Königin und der Minderjährigkeit
des Thronfolgers, an den Prinzen bis zum 18. Jahre des Thron-
folgers übergehen sollte, wurde die Einschränkung!” geknüpft von
der „incapacity to assent to any bill for altering the succession
to the throne or affecting the uniformity of worship in the
Church of England or the rights of the Church of Scotland“ !®,
18 SueLDon Amos, Fifty years of engl. Constitution, London 80, p. 241.
17 Mc. CArTay, History of our own times, p. 122.
18 „Von der Unfähigkeit, irgend ein Gesetz zu bewilligen in Bezug auf