Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wurde, die ihm dann in einem „letters patent vom 5. März 1840“ 
zu allen Gelegenheiten „preeminence and precedence next to Her 
Majesty* anwies, allerdings mit dem Zusatze „except when 
otherwise provided by Act of Parliament“. Welche Stellung und 
Rang die Königin ihrem Gemahl am liebsten eingeräumt hätte, 
geht aus den am 28. December 1841 niedergeschriebenen Wor- 
ten !® hervor: „he oughtto be and is above me in everything really and 
therefore I wish that he should be equal in rank to me.“ Wie 
wenig allerdings die englische Monarchin im Stande war, ihren 
Wunsch auszuführen, geht daraus hervor, dass eine Regelung der 
Stellung des Gemahls mit dem Titel „Prince Consort“ erst 
17 Jahre später und auch hier wieder nur durch „Royal letters 
patent“ vom 2. Juli 1857 erfolgte. 
Somit blieb bis dahin die einzige anzuerkennende Stellung 
des Prinzen Albert die eines jüngeren Bruders des Herzogs von 
Coburg-Gotha und so wollte 1845 der König von Preussen ihm 
nicht den Platz als Gemahl der Königin von England zuerkennen, 
um nicht einen ebenfalls anwesenden Erzherzog zurückzuweisen, 
und als 1856 der Kaiser von Frankreich den Prinzen wieder als 
königliche Person behandelte, kam andererseits dessen Onkel 
nicht nach Paris, um den Prinzen nicht den Vortritt lassen zu 
müssen „Dies muss die Würde der englischen Krone beein- 
trächtigen“ — so schliesst die Königin ihre Beschwerde. Auch an 
die Regentschaft, die nach dem Parlamentsakt vom 4. August 1840 
im Falle des Absterbens der Königin und der Minderjährigkeit 
des Thronfolgers, an den Prinzen bis zum 18. Jahre des Thron- 
folgers übergehen sollte, wurde die Einschränkung!” geknüpft von 
der „incapacity to assent to any bill for altering the succession 
to the throne or affecting the uniformity of worship in the 
Church of England or the rights of the Church of Scotland“ !®, 
18 SueLDon Amos, Fifty years of engl. Constitution, London 80, p. 241. 
17 Mc. CArTay, History of our own times, p. 122. 
18 „Von der Unfähigkeit, irgend ein Gesetz zu bewilligen in Bezug auf
	        
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